
Anm. zu BAG: Unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aber Umdeutung in wirksame ordentliche Kündigung zum selben Termin – Kündigungsschutzklage ist abzuweisen
Kündigungsschutzgesetz
Das BAG hat mit Urteil vom 18.6.2025 (2 AZR 228/23) entschieden, dass wenn ein Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist auf Grund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin endet, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger, war seit 1997 angestellt, zuletzt als Technical Project Manager im Homeoffice. Der Kläger war aus dem Home-Office in Großbritannien tätig. Er arbeitete in einem internationalen Team ohne feste betriebliche Zuordnung in Deutschland. Zuvor war er während seiner Beschäftigung in einer Berliner Betriebsstätte Betriebsratsmitglied in der Region Nord-Ost (Berlin/Hamburg/Leipzig) tätig, verlor aber 2017 mit seiner Versetzung ins Homeoffice seine Betriebsratszugehörigkeit. Mit Wirkung vom 1.11.2017 wurde der Kläger für die Dauer von 5 Jahren zum ehrenamtlichen Richter beim LAG Berlin-Brandenburg berufen.
Die Beklagte stellte den Kläger mit Schreiben vom 30.12.2020 „bis auf Weiteres … unwiderruflich frei“ und sprach mit Schreiben vom 25.11.2021, dem Kläger am 30.11.2021 zugegangen, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Gleichzeitig bot sie dem Kläger eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort an. Der Kläger lehnte das Änderungsangebot ab und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Dabei stützte er sich insbesondere auch auf seine besondere Position als ehrenamtlicher Richterund berief sich auf Art. 110 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf). Die Kündigung sei unwirksam, weil danach besonderen Kündigungsschutz genieße. Außerdem sei er von dem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am Berliner Standort mangels seiner Zuordnung zu diesem Betrieb nicht betroffen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das LAG die Berufung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision war beim BAG erfolglos.
Entscheidungsgründe:
In seinem Urteil führt es aus: Die außerordentliche Kündigung des Klägers ist unwirksam. Denn eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist sei nur zulässig, wenn tatsächlich ein „wichtiger Grund“ i.S.d. § 626 BGB vorliegt. Einen solchen sah das BAG im vorliegenden Fall nicht. Allerdings könne die unwirksame außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erfolgreich in eine wirksame ordentliche Kündigung zum selben Termin umgedeutet werden, da die Beklagte erkennbar das Arbeitsverhältnis jedenfalls zum 30. Juni 2022 beenden wollte.
Ein Sonderkündigungsschutz auf Grund der Position des Klägers als ehrenamtlicher Richter greife in diesem Fall nicht. Die brandenburgische Verfassung sähe vor, dass ehrenamtliche Richter während der Amtszeit nur außerordentlich gekündigt werden dürfen. Das BAG stellte allerdings klar: Auf Grund des Staatsvertrags Berlin-Brandenburg gelten für alle Richter am LAG Berlin-Brandenburg die Berliner Vorschriften. In Berlin gäbe es keine entsprechende solche Sonderregelung.
Außerdem habe die Beklagte keinen Bezug zum Land Brandenburg – ein Wohnsitz des Klägers in Potsdam reiche für einen etwaigen Sonderkündigungsschutz nach der der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) nicht aus. Weil der Kläger bereits 2017 aus dem Betriebsrat ausgeschieden war, als er ins Homeoffice wechselte, greife auch der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte nicht mehr.
Die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger war seit seinem Wechsel ins Homeoffice keinem inländischen Betrieb eindeutig zugeordnet. Deshalb galten Kündigungsschutzgesetz und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht. Eine soziale Rechtfertigung musste insofern nicht geprüft werden.
Praxishinweis:
Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann vom Gericht in eine ordentliche Kündigung „umgedeutet“ werden. Selbst wenn eine außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kann das Arbeitsverhältnis auf diesem Weg trotzdem zum Ende der regulären Kündigungsfrist enden. Ehrenamtliche Richter können zwar besonderen Schutz genießen – aber nur nach den Vorschriften des Landes, in dem ihr Gericht tatsächlich seinen Sitz hat. Ein Wohnsitz im benachbarten Bundesland reicht nicht. Homeoffice kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer keinem konkreten Betrieb in Deutschland mehr zugeordnet ist. Dann gelten weder Betriebsratsrechte noch das Kündigungsschutzgesetz.
Für Arbeitgeber gilt: Auch formell problematische außerordentliche Kündigungen können vor Gericht Bestand haben, wenn sie im Wege der Umdeutung als ordentliche Kündigungen behandelt werden.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls beendet werden sollte. Bei Homeoffice-Arbeitsplätzen ist die betriebliche Zuordnung entscheidend – hiervon hängt nicht nur die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, sondern auch die Anwendung arbeitnehmervertretungsrechtlicher Bestimmungen ab.
Autoren: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle und Elsa Rein, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BAG, Urteil vom 18.6.2025 (2 AZR 228/23)