Anm. zu BAG: Wirksamkeit einer Freistellungsklausel – Widerruf der Dienstwagennutzung
Arbeitsrecht
Das BAG hat mit Urteil vom 25.3.2026 (5 AZR 108/25) entschieden, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig, die ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte.
Die Nutzung konnte nach dem separaten Dienstwagenvertrag u.a. widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird.
Der formularmäßige Arbeitsvertrag sah vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung, gleich von welcher Seite, unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.
Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 selbst gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i.H.v. monatlich EUR 510,-- brutto. Er hat u.a. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 22.5.2025 (5 SLa 249/25) das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als das BAG den Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen hat.
Das LAG hatte noch zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger zumindest nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen durfte. Die Regelung im Arbeitsvertrag ist eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, die unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die vereinbarte Klausel schneidet dem Arbeitnehmer hierzu die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Die Zurückweisung an das LAG war erforderlich, weil dieses nicht geprüft hatte, ob ungeachtet der Klausel im Arbeitsvertrag die Beklagte evtl. befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Dazu hatte das LAG keine für eine Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen.
Hinweise für die Praxis
Das BAG hatte am 12.2.2025 (5 AZR 171/24) entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer ein auch privat nutzbares Dienstfahrzeug im Fall der berechtigten Freistellung während der Kündigungsfrist entschädigungslos an den Arbeitgeber zurückgeben muss, wirksam ist. Eine solche Regelung muss hierzu klar und verständlich gefasst sein und zumindest die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll.
Für eine Klausel im Arbeitsvertrag, die einem Arbeitnehmer für den Fall der einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit komplett abschneidet, sein Beschäftigungsinteresse weiterhin geltend zu machen, steht nunmehr aber fest, dass diese unwirksam ist. Arbeitgeber sollten deshalb Klauseln in Arbeitsverträgen entsprechend anpassen, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.2.2025 gibt hierzu gute Hinweise.
Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt weiter, dass auch mit einer angepassten Klausel im Arbeitsvertrag ein einfacher Widerruf der Dienstwagenüberlassung nur wegen der Kündigung nicht mehr möglich sein wird. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Freistellung auch gerechtfertigt war, und nur dann und soweit hierzu eine Regelung vereinbart ist, darf der Dienstwagen nach Widerruf herausverlangt werden – zudem ist bei der Ausübung eines Widerrufs auch zu prüfen, ob evtl. eine Auslauffrist für die Rückgabe des Dienstwagens einzuhalten ist.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Daub, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 14/26 v. 25.3.2026