Anm. zu BGH: Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern im Gemeinschaftsbetrieb für die Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 1 Drittelbeteiligungsgesetz
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Der BGH hat mit Beschluss vom 23.6.2026 (II ZB 11/25) entschieden, dass für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern in einer Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG Arbeitnehmer nicht wechselseitig deswegen zuzurechnen sind, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Mehrere Betriebsräte eines Konzerns (die Antragstellerinnen) klagen gegen die Konzernobergesellschaft, eine Aktiengesellschaft (die Antragsgegnerin), auf Feststellung, dass der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammenzusetzen ist.
Die Konzernobergesellschaft beschäftigt 290 Arbeitnehmer. Sie hat eine Tochtergesellschaft A, die 400 Arbeitnehmer beschäftigt und mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht, sowie eine weitere Tochtergesellschaft B, die 80 Arbeitnehmer beschäftigt und mit der ein Beherrschungsvertrag besteht.
Die Tochtergesellschaft B hat ihrerseits eine Tochtergesellschaft, die 400 Arbeitnehmer beschäftigt und mit der ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
Weitere Unternehmensverträge existieren nicht.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften der Konzernobergesellschaft zuzurechnen sind, wenn ein gemeinsamer Betrieb der Unternehmen vorliegt.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Kammergericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Betriebsräte hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Der BGH stellte fest, dass der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern bei der Konzernobergesellschaft nicht überschritten ist und deshalb keine Mitbestimmungsrechte bei der Konzernobergesellschaft nach dem Drittelbeteiligungsgesetz bestehen.
Das gelte auch noch unter Hinzurechnung der 80 Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft B gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG, die zu berücksichtigen sind, weil zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde.
Eine wechselseitige Zurechnung weiterer Arbeitnehmer komme auch dann nicht in Betracht, wenn ein gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorliege. Der BGH begründet diese Auslegung unter anderem mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der auf die Anzahl der Arbeitnehmer in der Aktiengesellschaft abstellt.
Der BGH stellte noch fest, dass die wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines gemeinsamen Betriebs im jeweiligen Normenkontext unterschiedlich zu betrachten ist, weshalb die Frage zur aktiven Wahlberechtigung der Arbeitnehmer anders beurteilt werden kann.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung des BGH führt für die Frage, ob der Schwellenwert bei einer Aktiengesellschaft überschritten ist und ein Mitbestimmungsrecht nach dem Drittelbeteiligungsrecht besteht, zu einer erfreulichen Rechtsklarheit. Die nicht immer einfach zu beantwortende Frage, ob ein gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorliegt, stellt sich beim Schwellenwert damit nicht mehr.
Gleichwohl muss auch beim Schwellenwert weiterhin geprüft werden, ob Arbeitnehmer von Konzernunternehmen gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG und Leiharbeitnehmer nach der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG zu berücksichtigen sind.
Wenn der Schwellenwert überschritten ist, muss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder beachtet werden. Das BAG hat angenommen, dass eine am Sinn und Zweck der Unternehmensmitbestimmung orientierte Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG, der eine Wahlberechtigung der Arbeitnehmer „des Unternehmens“ vorsieht, eine unternehmensmitbestimmungsrechtliche Mehrfachberücksichtigung der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs rechtfertige.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Stefan Daub, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: BGH, Beschluss v. 23.6.2026 (II ZB 11/25); Vorinstanz: KG, Beschluss vom 17.6.2025 (14 W 2/25)