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Anm. zu BGH: Unterlassungsanspruchs und Reichweite des immateriellen Schadensersatzes im Rahmen von Bewerbungsprozessen

Datenschutz-Grundverordnung

Der BGH hat mit Urteil vom 23.6.2026 (VI ZR 97/22) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegeben ist und wann nach nationalem Recht ein Unterlassungsanspruch gegen eine erneute datenschutzwidrige Übermittlung personenbezogener Daten besteht (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger befand sich bei der beklagten Privatbank in einem über das Online-Portal Xing geführten Bewerbungsprozess. Eine Mitarbeiterin der Beklagten versandte eine allein für den Kläger bestimmte Nachricht – mit Nachnamen, Geschlecht, Bewerbungsstatus und Gehaltsvorstellung des Klägers – versehentlich auch an einen Dritten, der den Kläger aus früherer gemeinsamer Tätigkeit kannte und ihn daraufhin gezielt auf seine Bewerbung ansprach. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens rügte der Kläger die Datenweitergabe und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, immateriellen Schadensersatz von mindestens EUR 2.500,-- sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte gab eine auf den genauen Wortlaut der Nachricht beschränkte Unterlassungserklärung ab und wies die übrigen Ansprüche zurück.

Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie zur Zahlung von EUR 1.000,-- Schadensersatz. Das OLG Frankfurt bestätigte den Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, verneinte jedoch mangels dargelegten konkreten Schadens einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. Der Senat setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der DSGVO vor; der EuGH entschied hierüber mit Urteil vom 4.9.2025 (C-655/23).

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers am BGH wiederum hatte nun hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs Erfolg. Der BGH bejahte einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach. Der Begriff des immateriellen Schadens sei unionsrechtlich autonom auszulegen und weit zu verstehen; eine Erheblichkeitsschwelle bestehe nicht, wohl aber müsse die betroffene Person den tatsächlichen Eintritt eines Schadens nachweisen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne bereits der – selbst kurzzeitige – Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ebenso eine begründete, mit negativen Folgen wie Sorge oder Ärger verbundene Befürchtung missbräuchlicher Datenverwendung. Im Streitfall lag nach Auffassung des Senats spätestens ab dem Zeitpunkt ein Schaden vor, in dem der Dritte die unbefugt erlangten Daten zum Anlass nahm, den Kläger gezielt auf seine Bewerbung anzusprechen – dies stelle bereits eine missbräuchliche Verwendung dar und bestätige zugleich die begründete Befürchtung des Klägers, der Dritte könnte sich als Branchenkonkurrent einen Vorteil verschaffen. Zur Höhe des Schadensersatzes verwies der Senat mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurück.

Demgegenüber hatte die Revision der Beklagten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs Erfolg. Der EuGH hatte in seinem Vorabentscheidungsurteil klargestellt, dass die DSGVO selbst keinen präventiven Rechtsbehelf gegen eine künftige erneute unrechtmäßige Verarbeitung vorsieht, sofern keine Löschung beantragt wird, die Mitgliedstaaten einen solchen Rechtsbehelf aber nach nationalem Recht vorsehen können. Der BGH bejahte insoweit die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO, verneinte aber im konkreten Fall die erforderliche Wiederholungsgefahr. Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nach einem bereits begangenen Verstoß sei vorliegend entkräftet, da der Verstoß durch eine einmalige Sondersituation – den mittlerweile abgeschlossenen Bewerbungsprozess – veranlasst gewesen sei und sich der Klageantrag ausdrücklich nur auf die Wiederholung dieser konkreten Verletzungshandlung, nicht auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, bezog.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung ist aus Sicht der Gleichbehandlung datenschutzrechtlich Betroffener von erheblicher Bedeutung. Der BGH setzt die vom EuGH vorgezeichnete weite Auslegung des Schadensbegriffs konsequent um: Weder muss ein Betroffener eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, noch muss er den Nachweis einer tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Verwendung seiner Daten erbringen. Damit wird das Schutzniveau für alle von Datenschutzverstößen Betroffenen unabhängig von der Schwere des einzelnen Vorfalls einheitlich abgesichert – ein wesentlicher Baustein dafür, dass der Ausgleich immaterieller Nachteile nicht von Zufälligkeiten der Beweisführung oder von einer richterlichen Erheblichkeitsschwelle abhängt, sondern allen Betroffenen gleichermaßen offensteht, sobald eine begründete Befürchtung negativer Folgen – etwa durch Kenntniserlangung eines Branchenkonkurrenten von sensiblen Bewerbungsdaten – dargelegt wird.

Zugleich zieht der BGH beim Unterlassungsanspruch eine klare Grenze: Die Gleichbehandlung aller Betroffenen im Schadensersatzrecht darf nicht dazu führen, dass ein genereller, vom Einzelfall gelöster Präventivschutz gegen jede künftige Datenverarbeitung gewährt wird. Maßgeblich bleibt die konkrete Wiederholungsgefahr; ein einmaliger, durch eine abgeschlossene Sondersituation (hier: das beendete Bewerbungsverfahren) veranlasster Verstoß begründet keinen fortwirkenden Unterlassungsanspruch. Arbeitgeber und datenverarbeitende Stellen sollten daraus nicht den Schluss ziehen, dass Datenschutzverstöße im Bewerbungsprozess folgenlos blieben: Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bleibt unabhängig vom Unterlassungsanspruch bestehen und kann bereits durch einen einzelnen Verstoß ausgelöst werden, insbesondere wenn sensible Bewerbungsdaten – wie Gehaltsvorstellungen – an branchennahe Dritte gelangen.

Für die Praxis empfiehlt es sich, bei versehentlichen Datenweitergaben im Bewerbungsprozess den Betroffenen unverzüglich zu informieren (Art. 34 DSGVO), da die zeitnahe Kenntnisnahme durch den Betroffenen selbst – wie im entschiedenen Fall – mitentscheidend für die Frage sein kann, ob und wann ein ersatzfähiger immaterieller Schaden eintritt. Bei der Formulierung von Unterlassungsanträgen sollte zudem sorgfältig zwischen einem auf Wiederholung einer konkreten Verletzungshandlung gerichteten und einem präventiven, auf Erstbegehungsgefahr gestützten Antrag unterschieden werden, da nur Letzterer nach Abschluss des zu Grunde liegenden Vorgangs noch tragfähig sein kann.

Autor: Dr. Andreas Schubert, Rechtsanwalt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Freiburg

Quelle: BGH, Urt. v. 23.6.2026 (VI ZR 97/22)