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Anm. zu BSG: Doppelte Beitragspflicht in der Sozialversicherung für einen Vergütungsanspruch?

Mindestlohngesetz

Das BSG hat mit Urteil vom 13.11.2025 (B 12 BA 8/24 R) entschieden, dass ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen der Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge zum gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Zwei Arbeitnehmerinnen waren bei der klagenden Arbeitgeberin zunächst in Vollzeit beschäftigt. Nachdem eine der Arbeitnehmerinnen im Jahr 2014 den Arbeitgeber gewechselt hatte, nahm sie daneben bei der Klägerin ab 1. November 2014 eine Teilzeittätigkeit von 28 Stunden im Monat zu einem Bruttoentgelt von 280 Euro auf. Ab 1. April 2015 war sie 12 Stunden monatlich zu einem Entgelt von 150 Euro tätig. Die zweite Arbeitnehmerin wechselte im Jahr 2012 von ihrer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeittätigkeit von 32 Stunden monatlich gegen eine Vergütung von 480 Euro. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Entgelt durch die Überlassung eines Firmenwagens (auch) zur privaten Nutzung "zur Verfügung gestellt" werden. Soweit das individuell vereinbarte Arbeitsentgelt den Fahrzeugwert von einem Prozent des jeweiligen Listenpreises überschritt, zahlte die Klägerin den Differenzbetrag aus. Lag dieser Fahrzeugwert über der vereinbarten Vergütung, erbrachten die Arbeitnehmerinnen Ausgleichszahlungen. Die Klägerin entrichtete auf den jeweiligen Bruttoverdienst - bei der ersten Arbeitnehmerin ab 1. Mai 2015 versehentlich auf 197,88 Euro - Sozialversicherungsbeiträge. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach einer Betriebsprüfung von der Klägerin Beiträge und Umlagen in Höhe von 4337,21 Euro für die Tätigkeit der beiden Arbeitnehmerinnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 nach, weil der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt worden sei.

Das Sozialgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zum Mindestlohngesetz abgewiesen. Mindestlohn sei in Geld zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf das geschuldete und versehentlich zu hoch berechnete Arbeitsentgelt seien Beiträge entrichtet worden. Beitragsrechtlich sei nicht relevant, ob die Klägerin den Anspruch auf Mindestlohn durch die Fahrzeugüberlassung erfüllt habe. Die Sachleistung sei rückabzuwickeln, wenn die Beigeladenen noch einen Geldzahlungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz hätten.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 1 Absatz 1 und § 20 Mindestlohngesetz, § 107 Gewerbeordnung sowie § 28e Absatz 1 und § 28g Satz 2 SGB IV. Der Text der insoweit maßgeblichen Bestimmungen lautet:

»§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.8.2014

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. (…)

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.7.2020

Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält.

§ 107 Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.
(…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch

1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.«

Der Zahlungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz lasse sich nicht durch eine Sachzuwendung erfüllen. Der von Beschäftigten zu tragende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag können nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Beklagte hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert. Maßgeblich für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung ist das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Hier war der Beitragsbemessung der Entgeltanspruch der Arbeitnehmerinnen unter Berücksichtigung des durch das Mindestlohngesetz geregelten Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns zugrunde zu legen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens konnte der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Eine Annahme des Kraftfahrzeugs an Erfüllung statt ist ausgeschlossen. Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn steht eigenständig neben dem arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch. Die Klägerin hatte den darauf zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag noch nicht vollständig gezahlt. Der eigenständige Anspruch auf Mindestlohn begründet einen eigenen Anspruch der Sozialversicherungsträger auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Auf die Frage, ob der Wert der Fahrzeugnutzung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück abgewickelt werden kann, kommt es sozialversicherungsrechtlich nicht an.

Hinweis für die Praxis:

Aus der Pressemitteilung des BSG lässt sich nicht ersehen, ob die von der Arbeitgeberin gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (für die Pkw-Nutzung) vollständig unberücksichtigt bleiben soll. In der Mitteilung der Entscheidungsgründe heißt es dazu:

»Die Klägerin hatte den darauf zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag noch nicht vollständig gezahlt.«

Sollte die Rechtsprechung des BSG (nach Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung) tatsächlich dahin gehen, dass bei entstandenen Vergütungsansprüchen, die durch die Gewährung von Sachleistungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden, sowohl auf den gesamten Vergütungsanspruch als auch auf den gesamten Wert der erbrachten Sachleistung Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wäre dies unseres Erachtens falsch. Die Verpflichtung zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsteht auf Arbeitgeberseite nämlich unmittelbar mit Entstehung des Vergütungsanspruchs. Auf dessen Erfüllung kommt es daher nicht an. So können nach der Rechtsbrechung des BSG Sozialversicherungsbeiträge auch auf sogenannte »Phantomlöhne« zu zahlen sein, wenn der Vergütungsanspruch zwar entstanden, aber bereits verfallen und verjährt ist, die mit dem Entstehen des Vergütungsanspruchs entstandene Sozialversicherungsbeitragspflicht jedoch noch unverjährt besteht.

Richtig wäre daher unseres Erachtens die Sichtweise der Vorinstanz (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen), wonach mit Entstehung des Vergütungsanspruchs – unabhängig von dessen Erfüllung oder Nichterfüllung – die Sozialversicherungsbeitragspflicht unmittelbar entstanden und durch die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags – soweit abgeführt worden ist – erfüllt worden ist.

Aus Gründen der Vorsicht muss allerdings arbeitgeberseits unbedingt davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen eine Sachleistung gewährt wird, die nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers in Geld nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, eine doppelte, jedenfalls eine erhöhte Inanspruchnahme des Arbeitgebers bezüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags droht. Nicht nur unter arbeitsrechtlichen, sondern auch unter sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten muss daher von Arbeitgebern genau darauf geachtet werden, dass Sachleistungen nur in Höhe des Werts erbracht werden, wie dies unter Beachtung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen zur Erfüllung eines entstandenen Vergütungsanspruches zulässig ist.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: BSG, Urteil vom 13.11.2025 (B 12 BA 8/24 R), Pressemitteilung des BSG Nr. 23/2025 v. 14.11.2025 und Nr. 22/2025 v. 6.11.2025