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Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Baden-Württemberg: Diskriminierung bei Einstellung wegen Schwerbehinderung, Schadensersatz bei „Kennenmüssen“ der Schwerbehinderteneigenschaft

SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Kann ein schwerbehinderter Bewerber Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Einstellung geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft hätte „kennen müssen“ bzw. erkennen müssen? Das LAG Baden-Württemberg hat dies mit Urteil vom 29.4.2026 (4 Sa 71/25) in Übereinstimmung mit der ersten Instanz verneint (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger hat Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften studiert. Neben der Tätigkeit in zwei Großkanzleien hat er in der Vergangenheit mehrere Start-ups gegründet und verkauft sowie mehr als sieben Jahren in verschiedenen Bereichen bei zwei Arbeitgebern gearbeitet. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Am 4. April 2025 bewarb er sich auf die bei der Beklagten, einem großen Modeunternehmen, über die im Internetseite ausgeschriebene Stelle des „Head Of Global Wholesale Product Management“. Für die Bewerbung nutzte er die auf der Homepage der Beklagten zur Verfügung gestellte Eingabemaske. Zur Einreichung der Bewerbung konnten/sollten dort verschiedene vorgegebene Felder ausgefüllt werden, in denen insbesondere die Kontaktdaten, das aktuelle Gehalt, die Gehaltserwartung und die Kündigungsfrist angegeben werden konnten. Ein gesondertes Feld zur Angabe einer etwaigen Schwerbehinderung war nicht vorgesehen. Zugleich konnten über das Portal ein Lebenslauf und weitere Dokumente hochgeladen werden.

Hiervon machte der Kläger Gebrauch. Er lud einen 15seitigen Lebenslauf hoch, dem anschreibensgleich eine „Introduction“ vorangestellt wurde. Im Eingabefeld „UPLOAD ATTACHMENTS“ lud er unter der Dateibezeichnung „20241121 ABHILFEBESCHEID AFS.PDF“ einen Teilabhilfebescheid der Landeshauptstadt vom 21. November 2024 hoch, aus dem sich ergibt, dass auf einen Widerspruch des Klägers der Grad der Behinderung ab dem 17. Juli 2024 mit 90 bewertet wurde.

Entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX hatte die Beklagte vor der Stellenausschreibung keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen. Darüber hinaus erfolgte auch keine Bekanntgabe einer Beschwerdestelle nach den §§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 AGG.

Bei der Beklagten existieren zudem ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung. Diese hat die Beklagte nicht aktiv über die Bewerbung des Klägers informiert. Der Betriebsrat hat aber eine grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit auf die Bewerbungsunterlagen. Soweit erforderlich, leitet er diese an die Schwerbehindertenvertretung weiter.

Ohne die Schwerbehinderung des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, sagte die Beklagte diesem am 8. April 2025 per E-Mail ab. Mit Schreiben vom 9. April 2025 rügte der Kläger eine Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch und forderte unter Fristsetzung bis zum 7. Mai 2025 eine Entschädigung von mindestens 57.500,00 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 8. Mai 2025 zurück.

Mit seiner am 15. Juni 2025 erhobenen und der Beklagten am 17. Juni 2025 zugestellten Klage begehrte der Kläger eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, die aber mindestens 57.500,00 Euro betragen sollte.

Der Kläger behauptete, dass vergleichbare Stellen üblicherweise mit einem Bruttojahresgehalt von nicht weniger als 230.000,00 Euro vergütet werden.

Er meinte, die Beklagte habe seine Schwerbehinderung unstreitig allein aus Nachlässigkeit und/oder Gleichgültigkeit nicht zur Kenntnis genommen. Sie hätte dies aber müssen. Die Eingabemaske der Beklagten stelle eine systemimmanente Diskriminierung schwerbehinderter Menschen dar, da keine Möglichkeit bestehe, eine Schwerbehinderung anzugeben. Er habe deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, um die Beklagte möglichst offensichtlich über diese zu informieren, als den Abhilfebescheid hochzuladen. Die Beklagte habe zudem mit der unterlassenen Meldung der Stelle an die Agentur für Arbeit sowie im Hinblick auf die fehlende aktive Mitteilung seiner Bewerbung an den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung gegen die Rechte und Pflichten zum Schutz schwerbehinderter Menschen verstoßen. Er gehe davon aus, dass sie ihn mit der Nichtberücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren als schwerbehinderten Menschen benachteiligt habe. Ihm stehe deshalb eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen begründe regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung i.S.v. § 22 AGG. Allerdings müsse eine Kausalität zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Diskriminierungsmerkmale, vorliegend der Schwerbehinderteneigenschaft, bestehen.

Eine solche Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setze zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Um die Vermutungswirkung des § 22 AGG zu begründen genüge jedoch ein „Kennenmüssen“.

Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gelte dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein „Kennenmüssen“ von der Schwerbehinderung liege nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat. Ein bloßes Hochladen als Attachment ohne einen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf sei nicht ausreichend.

Selbst wenn wegen „Kennenmüssens“ der Schwerbehinderung die Vermutungswirkung greifen sollte, sei diese widerlegt, wenn unstreitig ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von der Schwerbehinderung genommen hat. Das Berufungsgericht sei gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO insoweit an die Tatsachenfeststellungen im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils gebunden, wenn hinsichtlich deren Fehlerhaftigkeit kein Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO gestellt wurde. Vorliegend hat der Kläger – insoweit im Nachhinein ungeschickt – vorgetragen: „Unstreitig nahm die Beklagte allein aus Nachlässigkeit und/oder Gleichgültigkeit von der Schwerbehinderung des Klägers keine Kenntnis und hat sich nicht alle Bewerbungsunterlagen angesehen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre“.

Das LAG hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ist unter dem Az. 8 AZN 309/26 eingelegt.

Hinweis für die Praxis:

Wenn Bewerber versuchen, ein bei ihnen vorliegendes Diskriminierungsmerkmal i.S.d. AGG dem Arbeitgeber in ihrer Bewerbung durch undeutliche Hinweise an versteckter Stelle „unterzujubeln", wird ihnen nach dieser Rechtsprechung der besondere Schutz des AGG zu Recht versagt.

Auf Arbeitgeberseite sollte trotzdem – insbesondere bei der Zurverfügungstellung von Onlineformularen – sorgfältig darauf geachtet werden, dass Informationen von Bewerberseite einfach und übersichtlich vollständig erfasst und inhaltlich geprüft werden können. Wird nämlich der Hinweis auf beispielsweise eine Schwerbehinderteneigenschaft, der an ausreichend prominenter Stelle erfolgt, übersehen und liegt damit ein „Kennenmüssen" vor, das die Vermutungswirkung nach dem AGG auslöst, wird in den seltensten Fällen das tatsächliche „Nichtkennen“ des Arbeitgebers unstreitig sein. Die Widerlegung der Vermutungswirkung durch den Beweis des tatsächlichen „Nichtkennen“ führen zu müssen, wird in der Praxis schwierig werden.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.4.2026 (4 Sa 71/25)