Anm. zu LAG Baden-Württemberg: Keine Substitution der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch die des § 174 Abs. 2 SGB IX bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern
Kündigungsschutzgesetz
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19.12.2025 (4 Sa 56/23) entschieden, dass die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Dem Urteil des LAG Baden-Württemberg liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2000 als Produktionsfachkraft beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb am Standort Reutlingen ca. 9.000 Mitarbeiter. In dem Betrieb wurde sowohl ein Betriebsrat als auch eine Schwerbehindertenvertretung gebildet.
Die Parteien führten beim Arbeitsgericht Reutlingen einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung der Beklagten vom 19.7.2022 zum 31.3.2023. Dieses stellte am 18.1.2023 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch diese Kündigung aufgelöst worden war. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein, die beim LAG anhängig und derzeit ausgesetzt ist.
Mit Schreiben vom 8.3.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut, nunmehr außerordentlich und fristlos. Dagegen richtete sich die hier streitgegenständliche Kündigungsschutzklage. Die Beklagte stützte die Kündigung auf einen behaupteten (versuchten) Prozessbetrug der Klägerin im vorangegangenen Verfahren. Der Betriebsrat war vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgte (vorsorglich), weil die Klägerin bereits am 18.7.2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte, der zwar mit Bescheid vom 15.11.2022 abgelehnt wurde, gegen den die Klägerin jedoch Widerspruch und zuletzt Klage vor dem Sozialgericht eingelegt hatte.
Die Beklagte beantragte vor dem Hintergrund des noch schwebenden Verfahrens der Klägerin auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, welche unter dem Vorbehalt gegeben wurde, dass dieser Entscheidung nur rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zum Zeitpunkt der Kündigung später tatsächlich festgestellt werden sollte. Gegen diesen Zustimmungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin beanstandete zudem, dass die Beklagte jedenfalls die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die streitgegenständliche Kündigung vom 8.3.2023 aufgelöst wurde. Dagegen elgt die Beklagte Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Das LAG Baden-Württemberg wies die Berufung zurück und begründete die Entscheidung wie folgt:
Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden war.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zweiwochenfrist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits abgelaufen. Zwar konnte weder der Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 2.11.2022 als Fristbeginn angesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kannte die Beklagte zwar den klägerischen Vortrag, noch nicht aber dessen Unrichtigkeit. Aus demselben Grund konnte für den Fristbeginn auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bei der Beklagten am 6.2.2023 abgestellt werden. Tatsächliche Kenntnis erhielt die Beklagte von der Unrichtigkeit des klägerischen Prozessvortrags aber über ein Telefonat am 17.2.2023.
Das LAG entschied, dass die Einhaltung der Zweiwochenfrist nicht deshalb entbehrlich gewesen sei, weil die Beklagte am 21.2.2023 das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet hatte. Die Klägerin war nämlich zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt, so dass es einer Zustimmung des Integrationsamts und eines entsprechenden Zustimmungsantrags nicht bedurfte.
Der Klägerin sei es, so das LAG weiter, auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich angesichts der von der Beklagten (unnötig) eingehaltenen Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu berufen, auch wenn die Beklagte binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei dem Integrationsamt gestellt hatte. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB könne nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber, dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss. Die Berufung des nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers auf die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (Abweichung von BAG v. 27.2.1987, 7 AZR 632/85).
Die Revision wurde in diesem Fall zugelassen.
Hinweis für die Praxis
Das LAG Baden-Württemberg hat sich mit dieser Entscheidung klar gegen das Urteil des BAG aus dem Jahr 1987 (BAG v. 27.2.1987, 7 AZR 632/85) gestellt. Arbeitgeber müssen daher aufpassen, wenn sie einem Arbeitnehmer (außerordentlich fristlos) kündigen möchten, bei dem noch nicht rechtssicher feststeht, ob dieser schwerbehindert ist oder nicht. Läuft noch ein Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung ist dringend zu empfehlen, zweigleisig zu fahren und auf der einen Seite vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen und – für den Fall der Gefahr des Verstreichens von Fristen (insbesondere der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB – eine Kündigung auch bereits auszusprechen.
Da die Revision zum BAG zugelassen wurde, bleibt die endgültige Rechtslage insoweit abzuwarten.
Autorin: Annette Rölz, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.12.2025 (4 Sa 56/23)