Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsrat darf trotz Auslandsbezug vorerst voll mitbestimmen

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Berlin-Brandenburg hat im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss v. 15.4.2026 (23 TaBVGa 269/26) bestätigt, dass der am Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft vorläufig seine betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte ausüben darf – trotz Sitz der Fluggesellschaft im Ausland und ungeklärter endgültiger Einordnung des Stationierungsorts als betriebsratsfähige Organisationseinheit (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Malta Air, eine Tochtergesellschaft von Ryanair mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland, betreibt unter maltesischer Fluglizenz Flüge innerhalb Europas und unterhält am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Homebase) für rund 50 Pilotinnen und Piloten sowie etwa 270 Kabinenbeschäftigte. Die personelle, soziale und disziplinarische Betreuung der Beschäftigten erfolgt überwiegend aus Malta und Irland mittels elektronischer Kommunikationsmittel. Vor Ort am BER bestehen jedoch die Funktionen Base Captain (Cockpit) und Base Supervisor (Kabine) als lokale Ansprechpartner für Behörden, Flughafenbetreiber und Beschäftigte. Im Mai 2025 wurde am Stationierungsort BER ein Betriebsrat gewählt, nachdem das LAG Berlin-Brandenburg bereits im Oktober 2024 den Stationierungsort BER als rechtlich selbständigen Betriebsteil und damit als betriebsratsfähige Organisationseinheit eingestuft hatte; diese Einordnung hat das BAG am 13.5.2026 bestätigt (Az. 7 ABR 7/25). Bis März 2026 galt ein Tarifvertrag zur Dienstplanung der Pilotinnen und Piloten. Ende Februar 2026 kündigte Malta Air ohne Beteiligung des Betriebsrats eine Änderung des Dienstturnus ab April 2026 an und verlagerte gleichzeitig die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor auf im Ausland stationierte Beschäftigte. Die Fluggesellschaft bestritt daraufhin die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und die Betriebsratsfähigkeit des BER-Standorts sowie das Fortbestehen des Betriebsrats.

Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist der örtliche Betriebsrat, der verlangt, der in Malta ansässigen Fluggesellschaft zu untersagen, Dienstpläne der Pilot/innen im zweiten Quartal 2026, ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsgericht Cottbus und in der Beschwerde das LAG Berlin-Brandenburg untersagten Malta Air im einstweiligen Rechtsschutz, die Dienstpläne der Pilotinnen und Piloten festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt worden ist. Beide Gerichte bejahten die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für das Mitbestimmungsverfahren am BER-Stationierungsort. Trotz der Verlagerung der personellen Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland sah das LAG die betriebsratsfähige Organisationseinheit am BER nicht offensichtlich als entfallen an, da die Base-Funktionen ihrem Inhalt nach weiterhin dem Stationierungsort BER zugeordnet sind. Entscheidend war zudem, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt und innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist nicht angefochten worden war. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Wahl, die einen besonders gravierenden Verstoß gegen elementare Wahlgrundsätze voraussetzt, sah das Gericht nicht. Selbst für den Fall, dass das BAG die Betriebsratsfähigkeit des BER-Standorts in einem anderen Verfahren später verneinen sollte, läge nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts lediglich eine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, die zur fristgebundenen Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würde. Damit bleibt der Betriebsrat bis zu einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung voll handlungsfähig und kann seine Mitbestimmungsrechte insbesondere bei der Dienstplanung ausüben. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht gegeben.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung stärkt die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland, die in Deutschland organisatorisch verfestigte Standorte unterhalten. Für Arbeitgeber mit Auslandsbezug zeigt der Beschluss, dass der Versuch, durch Verlagerung von Funktionen ins Ausland die Betriebsratsfähigkeit zu unterlaufen oder die Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte in Frage zu stellen, rechtlich nur begrenzt erfolgversprechend ist, wenn weiterhin eine eigenständige Betriebsorganisation vor Ort besteht. Denn eine einmal ordnungsgemäß durchgeführte und nicht fristgerecht angefochtene Betriebsratswahl verleiht dem Gremium eine robuste Stellung; bloße Zweifel an der Betriebsratsfähigkeit führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit. In der Praxis sollten sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmervertretungen frühzeitig klären, ob hier Stationierungsorte oder Homebases die Kriterien eines Betriebs bzw. Betriebsteils i.S.d. BetrVG erfüllen, und entsprechende Mitbestimmungsstrukturen rechtssicher ausgestalten.

Autorin: Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.4.2026 (23 TaBVGa 269/26)