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Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Bremen: Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung unwirksam

Kündigungsschutzgesetz

Das LAG Bremen hat mit Urteil vom 10.2.2026 (1 SLa 75/25) entschieden, dass ein Schlag auf das Gesäß einer Praktikantin nur dann die außerordentlich fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, wenn anhand der Umstände des Einzelfalls die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gegeben ist (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger ist seit 1997 ohne jede arbeitsrechtliche Beanstandung als Projektkoordinator bei der Beklagten tätig, tariflich unkündbar und in der Aktivphase seiner Altersteilzeit. Er nimmt an einer Teamveranstaltung teil, in deren Anschluss er gemeinsam mit weiteren Teilnehmern den Abend bei einer Kneipentour in heiterer Stimmung fortsetzt. Der Kläger konsumiert dabei Alkohol und kommt einer Praktikantin beim Aussteigen aus einem Auto körperlich nahe. Wenig später schlägt er ihr mit Schwung auf die linke Seite ihres Gesäßes. Die Praktikantin empfindet das Verhalten des Klägers als übergriffig. Sie fühlt sich bloßgestellt, respektlos behandelt und meldet den Vorfall umgehend bei der Personalabteilung, die eine interne Untersuchung des Vorfalls einleitet. Der Kläger räumt sein Verhalten ein, entschuldigt sich und erklärt, es habe sich um eine von ihm unbedachte, nicht sexuell motivierte Geste unter Alkoholeinwirkung gehandelt, die ihm sofort leidgetan habe. Nach Anhörung mehrerer Beteiligter und des Betriebsrats kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos. Der Kläger erhebt Kündigungsschutzklage und macht geltend, die Beklagte habe ihn angesichts seiner jahrzehntelangen tadellosen Tätigkeit für den Vorfall abmahnen müssen.

Entscheidungsgründe:

Das LAG Bremen wies die Berufung zurück und erklärte die Kündigung für unwirksam. Zwar, so die 1. Kammer, stelle eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG regelmäßig eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar und sei „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Schlag auf das Gesäß greife in die körperliche Intimsphäre ein und sei als sexualisierte Handlung zu werten. Dies gelte auch dann, wenn die Handlung außerhalb des Betriebs im privaten Rahmen erfolge, sofern ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehe. Ausgehend hiervon habe der Kläger durch den Schlag auf die linke Gesäßhälfte seiner Kollegin seine Rücksichtnahmepflicht verletzt und diese sexuell belästigt – selbst dann, wenn dies nicht so gemeint gewesen sei. Indes sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen, weil die Beklagte zunächst mit einer Abmahnung habe reagieren müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten nach einer solchen Warnung nicht geändert hätte, seien nicht ersichtlich gewesen, zumal dieser sein Verhalten bereits im Anhörungsverfahren bereut und sich entschuldigt habe. Zu Gunsten des Klägers sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall außerhalb des Arbeitsplatzes im Rahmen eines privat fortgesetzten Kneipenabends in lockerer Atmosphäre ereignet habe, der Kläger alkoholisiert gewesen sei und es sich nach einem über 27 Jahre hinweg nicht zu beanstandendem Verhalten um eine spontane, unüberlegte und nicht heimlich begangene Handlung gehandelt habe. Auszugehen sei insoweit von einem „Momentversagen“, das allein die streitgegenständliche Kündigung nicht zu tragen vermag.

Hinweise für die Praxis:

Eine außerordentlich fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Arbeitnehmer. Mit sofortiger Wirkung entfallen sämtliche hieraus folgende Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen, an denen die Wirksamkeit einer solchen Sanktion zu messen ist. Ohne jeden Zweifel sind sexuelle Übergriffe im Arbeitsverhältnis an sich geeignet, einen sofortigen Rausschmiss zu rechtfertigen. Auf einer zweiten Stufe ist jedoch stets zu prüfen, ob dies auch in Würdigung der Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist. Auf Ebene dieser Prüfung verlor die Beklagte den Kündigungsschutzprozess, da der Bestandsschutz des Klägers und die jahrelang tadellose Erbringung seiner Arbeitspflichten ihr Interesse an der sofortigen Beendigung der Zusammenarbeit überwogen. Anders wäre der Fall sicher zu beurteilen gewesen, wenn vorherige Abmahnungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Sachverhalte vorgelegen hätten. Sofern davon ausgehen ist, dass eine formalisierte Warnung Wirkung zeitigt und das künftige Verhalten des Arbeitnehmers positiv beeinflussen kann, sollten sich Arbeitgeber die bestehenden rechtlichen Risiken gründlich abwägen. Entbehrlich wird der Zwischenschritt einer Abmahnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur in absoluten Ausnahmefällen sein, wenn die Pflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber deren Hinnahme selbst beim ersten Mal unzumutbar ist. 

Autorin: Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main

Quelle: LAG Bremen, Urteil v. 10.2.2026 (1 SLa 75/25)