Anm. zu LAG Düsseldorf: Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten: Abmahnung kann trotz grober Beleidigung vorrangig sein
Kündigungsrecht
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.3.2026 (3 SLa 523/25) entschieden, dass die einmalige Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Arschloch“ zwar „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung und zugleich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen kann. Im konkreten Fall waren die Kündigungen jedoch unwirksam, weil eine Abmahnung als milderes und vorrangiges Mittel ausgereicht hätte. Maßgeblich waren insbesondere die mehr als 20-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit, die einmalige und situationsbedingte Entgleisung sowie die spätere Entschuldigung des Arbeitnehmers (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 1.1.2001 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Intraday Trader tätig. Im November 2024 kam es auf einem Trading Floor zu einer kurzen Auseinandersetzung über die Teilnahme des Klägers an einem Team-Event. Nachdem der Vorgesetzte den Kläger an den Organisator des Events verwiesen hatte, entfernte sich der Kläger und äußerte in einer Entfernung von mehreren Metern das Wort „Arschloch“. Auf Nachfrage des Vorgesetzten wiederholte er die Äußerung nicht; der Vorgesetzte forderte ihn lediglich auf, auf seine Ausdrucksweise zu achten. Am Folgetag erklärte der Kläger zunächst, er habe „Alex“ gesagt. Im Rahmen der späteren Anhörung räumte er ein, dass es möglich und sogar wahrscheinlich sei, dass er „Arschloch“ gesagt habe. Er erklärte, enttäuscht und emotional aufgewühlt gewesen zu sein, bedauerte die Äußerung und entschuldigte sich dafür. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin mehrere Kündigungen aus, darunter außerordentliche fristlose Kündigungen, hilfsweise außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist sowie ebenfalls hilfsweise ordentliche Kündigungen. Der Kläger war seit mehr als 20 Jahren beschäftigt; außerdem war bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück; sämtliche angegriffenen Kündigungen blieben unwirksam. Das Berufungsgericht bestätigte zunächst, dass die Äußerung „Arschloch“ gegenüber einem Vorgesetzten eine grobe Beleidigung und eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB darstellt. Eine solche Äußerung könne daher „an sich“ sowohl eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB als auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG rechtfertigen. Die Kündigungen scheiterten jedoch am Vorrang der Abmahnung. Nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen ist eine Abmahnung nur entbehrlich, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Kündigung keine positive Verhaltensänderung zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme objektiv unzumutbar und auch für den Arbeitnehmer offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um ein grundsätzlich steuerbares Verhalten. Der Kläger hatte seinen Vorgesetzten nur einmal und im Weggehen beleidigt. Die Äußerung war nicht Teil einer längeren verbalen Auseinandersetzung oder einer gezielten Bloßstellung vor der Belegschaft. Zudem hatte der Kläger die Äußerung nicht wiederholt und sich noch vor Ausspruch der Kündigung, wenn auch erst im Rahmen der Anhörung, entschuldigt. Daraus durfte geschlossen werden, dass eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung eine künftige Verhaltensänderung bewirken konnte. Auch die Schwere der Beleidigung machte eine Abmahnung im konkreten Fall nicht entbehrlich. Das Gericht berücksichtigte, dass die Äußerung zwar vorsätzlich und ohne objektiv nachvollziehbare Provokation erfolgt war, es sich jedoch um eine einmalige Äußerung aus einer kurzfristigen Frustrationssituation heraus handelte. Die Folgen für den Betriebsfrieden seien außerdem überschaubar geblieben. Eine Wiederherstellung von Betriebsdisziplin und der Autorität des Vorgesetzten sei auch durch eine Abmahnung möglich gewesen. Das nachfolgende zunächst wahrheitswidrige Bestreiten änderte an dieser Bewertung nichts. Dieses Verhalten konnte zwar gegen eine unmittelbare Einsicht sprechen, erhöhte aber nicht die Schwere der ursprünglichen Beleidigung, die der Klägerin als Kündigungsgrund vorgehalten wurde. Entscheidend blieb, dass es sich um eine einmalige Pflichtverletzung handelte und keine vergleichbaren Vorfälle aus der mehr als 20-jährigen Beschäftigungszeit ersichtlich waren.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst eine grobe Beleidigung eines Vorgesetzten nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Auch bei einer erheblichen Pflichtverletzung müssen Arbeitgeber zunächst prüfen, ob eine Abmahnung geeignet ist, künftige Vertragstreue herzustellen. Eine Kündigung ist insbesondere dann riskant, wenn es sich um einen erstmaligen, kurzfristigen und situationsbedingten Vorfall handelt und der Arbeitnehmer bislang nicht durch vergleichbare Pflichtverletzungen aufgefallen ist. Für die Beurteilung kommt es – wie so häufig – auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände an. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Art und das Ausmaß der Beleidigung, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens, die konkrete Konfliktsituation, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2026 (3 SLa 523/25)