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Anm. zu LAG Düsseldorf: Bereits erhaltene AGG-Entschädigungszahlungen sind zur Deckung von Prozesskosten einsetzbar

Zivilprozessordnung

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil v. 4.7.2024 (9 SLa 359/24) entschieden, dass Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Einkommen oder Vermögen berücksichtigt werden können (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Ein Kläger beantragte im Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe (PKH). In dem Verfahren machte der Kläger Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Der Kläger hatte bereits vergleichbare Verfahren geführt. Allein der neunten Kammer des LAG Düsseldorf lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung vier Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH vor. Die jeweiligen Verfahren hatten Ansprüche des Klägers auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zum Gegenstand.

Daher forderte das LAG den Kläger auf, weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Dies betraf insb. Einkünfte des Klägers aus Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Die Kontobelege, die der Kläger vorgelegt hatte, zeigten Geldeingänge aus Entschädigungsklagen, belegten aber nicht vollständig sämtliche Zuflüsse im relevanten Zeitraum. Der Kläger weigerte sich, weitere Auskünfte zu erteilen, und verwies darauf, dass Entschädigungszahlungen kein Vermögen i.S.d. § 115 ZPO darstellten und die Anforderung der Offenlegung von Zahlungsbewegungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei.

Entscheidungsgründe:

Das LAG Düsseldorf wies den Antrag auf Bewilligung von PKH zurück. Das Gericht dürfe gem. §§ 115, 117, 118 ZPO umfangreiche Auskünfte über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verlangen. Hierzu zählten auch Angaben über alle im fraglichen Zeitraum zugeflossenen Entschädigungszahlungen. Das Gericht könne auch die Vorlage von Kontoauszügen über einen Zeitraum von zwölf Monaten verlangen, um die finanzielle Situation des Klägers abschließend prüfen zu können. Die Weigerung des Klägers, diese Angaben zu machen, führe zur Unmöglichkeit der Überprüfung der finanziellen Situation des Klägers. Daher müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger über ausreichende eigene Mittel verfüge, um die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Gericht stellte klar, dass Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG Einkommen oder Vermögen i.S.d, § 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO sein können. Bei dieser Einschätzung beruft sich das Gericht auf die Rechtsprechung anderer LAG. Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dienten nicht dem Ausgleich von „Schmerzen“, sondern primär dazu, weitere Diskriminierungen durch den Schuldner zu unterbinden, weshalb ihre Berücksichtigung im Rahmen der PKH nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Ob die Zahlungen im Einzelfall als Einkommen oder Vermögen anzusehen seien, könne erst nach vollständiger Offenlegung aller Bezüge abschließend entschieden werden.

Hinweis für die Praxis:

Wer mehrfach Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend macht, kann nicht automatisch mit finanzieller Unterstützung bei der Prozessführung rechnen. Es ist damit zu rechnen, dass Gerichte genau prüfen, ob diese Kläger tatsächlich bedürftig sind oder durch die Einkünfte aus zahlreichen Entschädigungsklagen bereits über ausreichende eigene Mittel zur Finanzierung eines Verfahrens verfügen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen, Freiburg

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 4.7.2024 (9 Sla 359/24)