
Anm. zu LAG Düsseldorf: Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit in sicherheitskritischem Umfeld eines Flughafens
Betriebsverfassungsgesetz
Das LAG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 11.12.2024 (12 TaBV 21/24) klargestellt, dass auch Teilbetriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit möglich sind, selbst im sicherheitskritischen Umfeld eines Flughafens – sofern diese konkret geplant und organisatorisch eingebettet werden. Eine pauschale Verweisung auf betriebliche Eigenarten reicht zur Verweigerung nicht aus (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Im Betrieb der X. GmbH & Co. KG am Flughafen Q. ist ein Betriebsrat gebildet. Das Unternehmen führt im Auftrag der Bundespolizei Sicherheitskontrollen durch. Der Betriebsrat plante die Durchführung von Teilbetriebsversammlungen mit zeitlicher Eingrenzung (max. 12 pro Quartal, je zwei an sechs Tagen, mit max. 80 Teilnehmern, werktags, ausgenommen Ferienzeiten). Seiner Angabe nach nutzte er Teilbetriebsversammlungen, um den Betriebsablauf weiter zu gewährleisten.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Durchführung dieser Versammlungen während der Arbeitszeit unter Berufung auf die Eigenart des Betriebs und die Betriebsabläufe und wies die Arbeitnehmer an, nur außerhalb ihrer geplanten Arbeitszeit an den Teilbetriebsversammlungen teilzunehmen – teils unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Der Betriebsrat hielt diese Anweisung für unzulässig. Die Teilnahme an Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit würde in jedem Fall zu einer deutlichen Verlängerung des Arbeitstages, möglicherweise sogar zu Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes führen. Der Betriebsrat warf der Arbeitgeberin vor, mit ihrer Anweisung grob gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu verstoßen. Tatsächlich ginge es der Arbeitgeberin nicht um die Eigenart des Betriebes, sondern darum, effektiv die Durchführung von Betriebsversammlungen zu unterbinden – so der Vorwurf.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte zunächst dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, dass die Eigenart des Betriebes der Teilnahme der Arbeitnehmer § an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht, stattgegeben. Die Unterlassungsanträge im Hinblick auf das Unterlassen von Anweisungen zur Nicht-Teilnahme an Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit und der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen hatte das Gericht erster Instanz jedoch abgewiesen. Das LAG Düsseldorf entschied über die Beschwerden beider Seiten.
Entscheidungsgründe
Das LAG Düsseldorf hielt die Beschwerde der Arbeitgeberin für begründet, die Beschwerde des Betriebsrats für teilweise begründet.
Das LAG Düsseldorf hielt den erstinstanzlichen Feststellungsantrag des Betriebsrats für unzulässig und hob den arbeitsgerichtlichen Beschluss hinsichtlich dieses Antrags auf: Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO, weil die bloße Feststellung, dass keine Betriebsbesonderheiten entgegenstünden, keine konkrete Streitentscheidung ermögliche.
Dem hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag des Betriebsrats im Rahmen der Anschlussbeschwerde gab das LAG Düsseldorf statt, soweit sich dieser auf ein klar eingegrenztes, organisatorisch einbettbares Modell von Teilbetriebsversammlungen bezog (konkret definierte Zeitfenster, Teilnehmerzahl, Anmeldung, Ausschluss von Ferienzeiten etc.).
Ein generelles Unterlassungsbegehren („Globalantrag“) wies das Gericht hingegen zurück. Es könne Fälle geben, in denen zwingende betriebliche Gründe gegen eine Durchführung während der Arbeitszeit sprechen.
Sodann sah das LAG Düsseldorf keine zwingenden betrieblichen Gründe für das Abhalten von Betriebsversammlungen ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit.
Zwar handele es sich bei der Passagier- und Gepäckkontrolle um eine hoheitliche Aufgabe auf Grundlage des § 5 Abs. 1 LuftSiG, die die Arbeitgeberin als beliehenes Privatunternehmen nach § 16a Abs. 1 LuftSiG übernehme. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass Betriebsversammlungen stets außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben.
Die Kammer stellte fest, dass die von der Arbeitgeberin behaupteten Betriebsbesonderheiten (z. B. Schichtsystem, kurzfristige Planänderungen, Personalunterdeckung) den klar geregelten Teilbetriebsversammlungen im beantragten Rahmen nicht entgegenstünden. Diese seien bei vorausschauender Planung mit dreimonatigem Vorlauf organisatorisch integrierbar.
Ein bloßer pauschaler Verweis auf die Sicherheitsrelevanz oder den allgemeinen Flugverkehr genüge hier nicht, um gegenteilige Annahmen zu begründen. Das Gericht bezog sich auch auf § 78 Satz 1 BetrVG – eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit läge vor.
Das LAG Düsseldorf nahm Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (6 P 2/83, 25.06.1984), wonach basierend auf dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit einerseits die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben sicherzustellen und andererseits das Wohl der Beschäftigten zu wahren sei, es insofern hinzunehmen sei, wenn wegen der Dauer der Anreise die letzte, ggf. vorletzte Unterrichtsstunde des allgemeinen Vormittagsunterrichts für die Teilnahme der Lehrkräfte an der Personalversammlung entfalle.
Praxishinweis:
Der Beschluss betont das Spannungsverhältnis zwischen betrieblicher Organisation und betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten. Arbeitgeber können sich nicht pauschal auf die „Eigenart des Betriebs“ berufen, um Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit zu verhindern. Es bedarf konkreter, nachvollziehbarer und bezifferbarer betrieblicher Hinderungsgründe.
Betriebsräte sollten Teilbetriebsversammlungen mit klaren Modalitäten (z. B. Teilnehmerzahl, Vorlaufzeit, Ausschlusszeiten) planen, um die praktische Durchführbarkeit und gerichtliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten. Arbeitgeber müssen in diesen Grenzen kooperieren – andernfalls droht ein Unterlassungstitel mit Ordnungsgeldandrohung.
Autoren: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle und Elsa Rein, Friedrich Graf von Westphalen mbB, Freiburg
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2024 (12 TaBV 21/24)