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Anm. zu LAG Hamburg: Finger weg vom Einwurfeinschreiben

Arbeitsrecht

Das LAG Hamburg hat mit Urteil vom 14.7.2025 (4 SLa 26/24) entschieden, dass das neue digitale Einwurfeinschreiben im Gegensatz zum ehemaligen Einwurfeinschreiben mit Peel-Off-Label nicht mehr für einen Beweis des ersten Anscheins geeignet sei (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Das LAG Hamburg hatte über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung zu entscheiden, bei der insbesondere der Zugang einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) strittig war. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer im Laufe mehrerer Jahre mehrfach zu einem bEM eingeladen und ihm schließlich im Oktober 2023 ein weiteres Einladungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersandt. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben. Die spätere Kündigung wurde unter anderem damit begründet, er habe nicht am bEM-Verfahren teilgenommen. Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung bereits als unverhältnismäßig eingestuft hatte, weil der Zugang der Einladung nicht nachgewiesen sei, legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Entscheidungsgründe:

Auch das LAG erachtete die Kündigung für unwirksam. Die Reproduktion eines Zustellbelegs für ein Einwurf-Einschreiben begründe nicht den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens. Nach Auffassung des Gerichts liege kein typischer Geschehensablauf vor, der mit der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine ordnungsgemäße Zustellung hindeute. Die heutigen Zustellprozesse der Deutschen Post würden – im Gegensatz zur früheren Praxis mit „Peel-off-Label“ und handschriftlicher Dokumentation – lediglich ein elektronisches Abscannen des Barcodes sowie eine elektronische Unterschrift des Zustellers vorsehen. Diese Dokumentation ermögliche weder Rückschlüsse auf die konkrete Empfängeradresse noch auf das tatsächliche Einwerfen des Schreibens in den Briefkasten. Zudem werde nicht klar, ob eine Übergabe an eine empfangsberechtigte Person oder ein Einwurf erfolgt sei, da der Zustellbeleg beide Varianten offenlasse. Das Gericht stellte daher klar, dass aus diesen Umständen kein Anscheinsbeweis hergeleitet werden könne.

Zudem habe der Arbeitgeber – so das Gericht weiter – nicht nachweisen können, dass das konkret streitige Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen sei. Auch die Aussage des vernommenen Zustellers habe hierfür nicht ausgereicht, da dieser sich nicht an die konkrete Zustellung erinnern konnte und keine konstanten Abläufe schilderte, anhand derer sich das Gericht eine Überzeugung vom tatsächlichen Einwurf hätte bilden können. Auf Grund des nicht nachgewiesenen Zugangs sei das bEM nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Da der Arbeitgeber aber für die Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung darlegungs- und beweispflichtig sei und ein fehlendes bEM seine Darlegungslast erweitere, hätte er darlegen müssen, dass ein bEM auch objektiv keinen Erfolg versprochen hätte. Dieser Obliegenheit sei er nicht nachgekommen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitgeber weder aufgezeigt, welche alternativen Einsatzmöglichkeiten geprüft wurden, noch dargelegt, weshalb Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Unterstützungsmaßnahmen ausscheiden mussten.

Infolge dieser Bewertung hielt das Gericht die Kündigung für unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitnehmer sei daher weiterhin zu beschäftigen.

Hinweis für die Praxis:

Geht es um die Einhaltung von Fristen oder, wie im vorliegenden Fall, den Nachweis der Zustellung von wichtigen Dokumenten gilt: Finger weg vom Einwurfeinschreiben. Einwurf-Einschreiben sind als Zustellform in sensiblen arbeitsrechtlichen Konstellationen nicht zu empfehlen, da die nachträgliche Beweisführung des Zugangs mit massiven Unsicherheiten behaftet ist. Arbeitgeber sollten daher in Sachen Zustellung auf Nummer sicher gehen und wichtige Dokumente persönlich oder durch vertrauenswürdige Boten gegen Empfangsbestätigung übergeben. Ist eine direkte Übergabe nicht möglich empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Dokumentation des Zustellvorgangs. Ein nicht nachweisbarer Zugang kann sonst u.U. gravierende Folgen für den jeweiligen Fall haben.

Autor: Dr. Andreas Schubert, Rechtsanwalt, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG Hamburg v. 14.7.2025 (4 SLa 26/24)