Anm. zu LAG Hamm: Außerordentliche Kündigung wegen der Vorlage einer ohne Arztkontakt via Internet erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitsrecht
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 5.9.2025 (14 SLa 145/25) entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, die er ohne ärztlichen Kontakt über das Internet bezogen hat, darin kein ordnungsgemäßer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit liegt. Der Beweiswert einer so erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, da sie nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entspricht. Bereits die Vorlage einer solchen Bescheinigung kann den Arbeitgeber „an sich“ zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wahrheitswidrig den Anschein erweckt, es habe ärztlicher Kontakt stattgefunden (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger war als IT-Consultant bei der Beklagten tätig. Der Kläger meldete sich vom 19.8.2024 bis zum 23.8.2024 arbeitsunfähig krank. Über eine Internetseite beschaffte er sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Zur Erlangung der Bescheinigung füllte der Kläger einen Fragebogen aus, mit dem Symptome der Erkrankung, die ausgeübte Tätigkeit, die Beanspruchung bei der Arbeit sowie der Genesungsverlauf abgefragt wurden. Der Kläger hatte im Rahmen des Bezugs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in keiner Weise Kontakt mit einem Arzt.
Wenige Stunden später erhielt der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, deren Aussehen an das der früheren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform angelehnt war. Die Bescheinigung datierte auf den 21.8.2024 und war auf den Kläger ausgestellt. Unter dem Feld „Arzt-Nr.“ fand sich die Bezeichnung „Privatarzt“. Zudem enthielt die Bescheinigung die Angabe, dass die Arbeitsunfähigkeit mittels Fernuntersuchung durch Fragebogen festgestellt wurde. In dem Feld „Vertragsarztstempel / Unterschrift des Arztes“ weist die Bescheinigung „A Privatarzt per Telemedizin“ sowie Kontaktmöglichkeiten per E-Mail und WhatsApp aus. Die Internetseite, über die der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezogen hatte, wies unter Angabe mehrere Gründe darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Arztgespräch Misstrauen bei Arbeitgebern wecken könne.
Der Kläger reichte die Bescheinigung bei der Beklagten ein. Das Entgelt des Klägers wurde für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum fortgezahlt. Als Mitarbeiter der Beklagten im Folgemonat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers abrufen wollten, gelang ihnen das nicht, da diese nicht vorlag. Nach weiteren Ermittlungen wurde der Sachverhalt an das kündigungsberechtigte Vorstandsmitglied der Beklagten herangetragen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kurz darauf außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Hamm entschied, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowohl „an sich“ als auch im Einzelfall vorgelegen habe.
Es habe ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen. Das Vorgehen des Klägers sei „an sich“ geeignet gewesen, einen wichtigen Grund darzustellen. Denn der Kläger habe durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, er habe im Rahmen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Kontakt mit einem Arzt gehabt. Bereits dieser Umstand sei ein erheblicher Vertrauensbruch. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen sei. Das LAG würdigte in diesem Zusammenhang eingehend die Umstände, die dazu führten, dass die Arbeitsunfähigkeit den Eindruck erweckte, es habe Kontakt mit einem Arzt stattgefunden. Überdies sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, da sie nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entspreche. Eine ärztliche Untersuchung sei nicht erfolgt. Der Kläger habe seiner Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nicht genügt.
Der wichtige Grund sei auch im Einzelfall geeignet gewesen, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Vertrauensbruch sei gravierend, da die Beklagte als Arbeitgeberin regelmäßig keine Möglichkeit habe, die Vorgänge im Rahmen der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit anzugreifen. Im Übrigen habe der Kläger die Beklagte bewusst in die Irre geführt, woraufhin die Beklagte das Entgelt des Klägers fortgezahlt habe.
Hinweis für die Praxis:
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall gab es deutliche Anzeichen dafür, dass die von dem Kläger eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entsprach. Die Beklagte nahm offenbar eine routinierte Überprüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Jedenfalls bei verdächtigen Fällen sollten Arbeitgeber die Bescheinigung auf Auffälligkeiten hin untersuchen, um vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit auf die Spur kommen zu können. Wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt, kann es sogar unerheblich sein, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Im Einzelfall kann bereits die Vorspiegelung der Tatsache, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Xaver Koneberg, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025 (14 SLa 145/25)