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Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Hamm: Formale Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

Arbeitsrecht

Das LAG Hamm hat mit Beschluss vom 19.2.2026 (9 Ta 319/25) entschieden, dass es zu den üblichen Mindestanforderungen gehört, dass ein Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet wird und auf einem Firmenbogen erteilt wird, sofern der Arbeitgeber solche benutzt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Nachdem die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich geschlossen hatten, nach welchem sich die Schuldnerin verpflichtet hatte, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ zu erteilen, streiten sie noch im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Erteilung des Zeugnisses. Das von der Schuldnerin erteilte Zeugnis war weder auf dem Geschäftspapier der Schuldnerin erstellt worden noch enthielt es einen Briefkopf.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden war, legte die Schuldnerin sofortiger Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Auch vor dem LAG blieb die sofortige Beschwerde erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des LAG habe das Arbeitsgericht das Zwangsgeld gegen die Schuldnerin zu Recht festgesetzt.

Vorliegend habe die Schuldnerin den titulierten Anspruch der Gläubigerin nicht erfüllt, da sie das Zeugnis vollständig ohne Briefkopf erteilt habe.

Ein Arbeitszeugnis müsse in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen, andernfalls sei der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Dazu zähle jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet wird, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dies führe weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

Die bloße Behauptung, später ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt zu haben, sei durch die Schuldnerin nicht belegt worden. Denn obwohl die Gläubigerin den Vortrag der Schuldnerin stets bestritten habe, habe die Schuldnerin über ihren schriftsätzlichen Vortrag hinaus keinerlei Beweis angetreten.

Hinweise für die Praxis:

An die äußere Form von Zeugnissen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis auf einem solchen Firmenpapier geschrieben wird (BAG v. 3.3.1993, 5 AZR 182/92). Nicht zu beanstanden ist es, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag kleineren Formats unterzubringen, sofern die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien, z.B. durch Schwärzungen, abzeichnen (BAG v. 21.9.1999, 9 AZR 893/98).

Autor: Rechtsanwältin Dr. Nadja Schmidt LL.M., Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln

Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 19.2.2026 (9 Ta 319/25)