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Anm. zu LAG Hamm: Prozessbeschäftigung nach verhaltensbedingter Kündigung: Schweigen auf hinreichend konkretes Angebot kann Annahmeverzugslohn ausschließe

Arbeitsrecht

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 6.8.2026 (18 SLa 24/26) entschieden, dass dem Arbeitnehmer im konkreten Fall kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zusteht, weil er eine ihm während des Kündigungsschutzprozesses angebotene und zumutbare Prozessbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ohne tragfähigen Grund nicht aufgenommen hatte. Für die Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG genügt danach ein hinreichend konkreter Hinweis auf die Beschäftigungsmöglichkeit; ein annahmefähiges Angebot im Sinne von § 145 BGB ist nicht erforderlich (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Kläger war seit vielen Jahren als Kommissionierer in der Lagerlogistik beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis nach einem Vorfall, bei dem der Kläger einen Kunststoffhammer in Richtung eines Arbeitskollegen warf; der Hammer schlug neben dem Kollegen ein. Der tatsächliche Ablauf war im Wesentlichen unstreitig. Umstritten blieb insbesondere, ob der Kläger mit Verletzungsvorsatz handelte. Die Kündigungsschutzklage wurde in der ersten Instanz zunächst abgewiesen. Das LAG Hamm änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Kündigungsschutzprozess auf die Berufung des Klägers ab und gab dem Kündigungsschutzantrag statt.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil bot die Arbeitgeberin dem Kläger schriftlich eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens befristete Prozessbeschäftigung an. Sie stellte eine sofortige Tätigkeit in dem Bereich in Aussicht, in dem der Kläger zuletzt eingesetzt gewesen war, und kündigte die Übersendung eines schriftlichen Vertrags an. Der Kläger reagierte nicht. Später verlangte er für den Zeitraum ab dem 1.9.2023 Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.

Der Kläger hielt das Angebot für zu unbestimmt und die Rückkehr in den Betrieb wegen der verhaltensbedingten Kündigung für unzumutbar. Er berief sich zudem auf eine im Gütetermin behauptete Äußerung eines Unterbevollmächtigten der Arbeitgeberin, wonach der Vorgang als versuchter Mord bewertet und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden solle. Die Arbeitgeberin bestritt dies und verwies darauf, sich von einer solchen Äußerung vor dem Angebot zur Prozessbeschäftigung distanziert zu haben.

Entscheidungsgründe:

Das LAG Hamm wies die Berufung des Klägers zurück. Es bestätigte, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Annahmeverzugslohn beanspruchen kann. Der Verdienst, den er bei Annahme der angebotenen Prozessbeschäftigung hätte erzielen können, sei gem. § 11 Nr. 2 KSchG anzurechnen. Die Anrechnung verhindere bereits das Entstehen des Annahmeverzugsanspruchs und führe nicht lediglich zu einer Aufrechnungslage. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Böswilligkeit nicht voraus, dass der bisherige Arbeitgeber ein nach § 145 BGB annahmefähiges Angebot unterbreitet. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer von einer konkret genug beschriebenen und zumutbaren Erwerbsmöglichkeit Kenntnis erlange und deren Aufnahme vorsätzlich unterlasse oder vereitele. Damit knüpft das Gericht an die Rechtsprechung des BAG zu anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten und zur Prozessbeschäftigung an, insbesondere an die Entscheidungen vom 11.1.2006 (5 AZR 98/05), 22.3.2017(5 AZR 337/16) und 24.9.2003 (5 AZR 500/02). Das Schreiben der Arbeitgeberin war hierfür ausreichend bestimmt. Die vorgesehene Beschäftigung im bisherigen Einsatzbereich ließ Art, Inhalt und Ort der Tätigkeit erkennen. Auch die Vergütung war aus Sicht des Gerichts hinreichend klar: Bei gleicher Tätigkeit durfte der Kläger ohne gegenteilige Anhaltspunkte von der bisherigen Vergütung ausgehen; jedenfalls ergab sich ein Anspruch auf die übliche Vergütung aus § 612 Abs. 2 BGB. Etwaige offene Einzelheiten hätten im angekündigten befristeten Vertrag präzisiert werden können. Bei verbleibenden Unklarheiten hätte der Kläger nachfragen oder eine Erklärung zu den erwarteten Vertragsbedingungen abgeben müssen, statt vollständig zu schweigen.

Die angebotene Prozessbeschäftigung war trotz der verhaltensbedingten Kündigung zumutbar. Zwar kann eine solche Kündigung die vorläufige Weiterbeschäftigung erheblich belasten. Hier war der zu Grunde liegende Geschehensablauf jedoch unstreitig; allein die rechtliche Einordnung des Wurfs und des behaupteten Verletzungsvorsatzes war offen. Das LAG wertete diese Frage als rechtliche Bewertung auf Grundlage unstreitiger Tatsachen. Der Kläger müsse es daher hinnehmen, dass die Arbeitgeberin den Vorfall rechtlich anders beurteile, zumal das Werfen eines Werkzeugs in Richtung eines Arbeitskollegen unabhängig von der Vorsatzfrage eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung darstellen könne. Auch der behauptete Mordvorwurf änderte nach Auffassung des Gerichts nichts. Unterstellt, eine entsprechende Äußerung sei im Gütetermin gefallen, habe sich die Arbeitgeberin hiervon vor dem Angebot zur Prozessbeschäftigung distanziert. Zudem handle es sich auch insoweit um eine rechtliche Einschätzung des unstreitigen Geschehens, nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Gesamtabwägung führte deshalb nicht zu einer Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme.

Hinweise für die Praxis:

Das Urteil des LAG Hamm überzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung. Gleichwohl lässt sich das Urteil nicht ohne Weiteres auf jede verhaltensbedingte Kündigung übertragen. Ob eine Prozessbeschäftigung zumutbar ist, hängt vielmehr von einer Gesamtabwägung ab, insbesondere von der Schwere des Kündigungsvorwurfs und dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren. Sind die maßgeblichen Tatsachen jedoch unstreitig und geht es nur noch um deren rechtliche Bewertung, kann eine Prozessbeschäftigung zumutbar sein

Für Arbeitnehmer ist bedeutsam, dass bloßes Schweigen auf ein solches Angebot erhebliche Folgen haben kann. Bei einer zumutbaren Prozessbeschäftigung kann ein böswilliges Unterlassen nach § 11 Nr. 2 KSchG dazu führen, dass der Annahmeverzugslohn für den gesamten betroffenen Zeitraum vollständig entfällt.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Felix Häringer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 6.8.2026 (18 SLa 24/26)