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Menschen in einem dunklen Raum mit bunter Lichtstimmung, Fokus auf dem Hinterkopf einer Person im Vordergrund

Anm. zu LAG Hessen: Arbeitsunfähigkeit gleich Amtsunfähigkeit?

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Hessen mit Beschluss vom 2.2.2026 (16 TaBVGa 2/26) entschieden, dass wenn ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied seine Amtsfähigkeit gegenüber dem Betriebsrat anzeigt, aus seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf seine Amtsunfähigkeit geschlossen werden darf (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist Flugzeugbetanker und Mitglied im Betriebsrat seines Einsatzbetriebes. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig krank und nimmt nicht mehr an den Sitzungen des Gremiums teil. Mit Schreiben vom 12.11.2025 erklärt er gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, er sei nunmehr wieder zur Ausübung seines Mandats gesundheitlich in der Lage und entsprechend zu den Sitzungen einzuladen. Dies lehnt der Betriebsratsvorsitzende unter Verweis auf die andauernde Arbeitsunfähigkeit ab. Diese Ablehnung greift der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung an. Er verlangt, gem. § 29 Abs. 2 BetrVG zu den Betriebsratssitzungen eingeladen zu werden, ferner einen dauerhaften Zutritt zum Betriebsgelände. Das Arbeitsgericht weist die Anträge mangels Verfügungsgrund und wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit zurück. Der Antragsteller habe jahrelang hingenommen, nicht eingeladen worden zu sein. Diese Inkaufnahme stehe der für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Dringlichkeit entgegen.

Entscheidungsgründe:

In zweiter Instanz obsiegte der Antragsteller in wesentlichen Punkten: Das LAG Hessen gab der Beschwerde per einstweiliger Verfügung überwiegend statt. Als für die Dauer seiner Amtszeit gewähltes Betriebsratsmitglied habe der Antragsteller grundsätzlich das Recht, an Sitzungen teilzunehmen. Daraus folge auch die Pflicht des Vorsitzenden, ihn auch entsprechend nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu laden. Allein die Krankheit des Antragstellers stehe nicht entgegen, denn aus ihr folge nicht automatisch, dass ein arbeitsunfähiges Betriebsratsmitglied auch sein Amt nicht ausüben könne. So unterscheide die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers sich wesentlich von der Teilnahme an Sitzungen oder Gesprächen mit Beschäftigten. Zwar dürfe der Betriebsrat ein krankgeschriebenes Mitglied zunächst als verhindert ansehen. Dies ändere sich aber, wenn das Mitglied - wie der Kläger - seine Bereitschaft zur Amtsausübung ausdrücklich mitteilt. Daher müsse der Vorsitzende den Antragsteller wieder zu Sitzungen laden – ausgenommen Tagesordnungspunkte, bei denen er selbst betroffen ist. Die vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Selbstwiderlegung der Dringlichkeit verneinte das LAG Hessen. Zwar sei der Kläger über Jahre untätig geblieben. Dies habe er jedoch nachvollziehbar mit seiner Unkenntnis des Unterschieds zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit begründet. Keinen Erfolg hatte der Antrag lediglich hinsichtlich eines dauerhaften Zutritts zum Flughafen. Für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit genüge ein Tagesausweis, so die 16. Kammer.

Hinweis für die Praxis:

Der Beschluss des LAG Hessen verdeutlicht den Unterschied zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit eines Arbeitnehmers und seinem Betriebsratsamt. Ähnlich wie im Fall einer arbeitgeberseitigen Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen können beide Funktionen auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit getrennte Wege gehen. Welchen Zweck der Antragsteller mit seiner Begehr tatsächlich verfolgte, steht indes auf einem anderen Blatt Papier. Vor dem Hintergrund, dass selbst der Betriebsratsvorsitzende die Zusammenarbeit mit ihm als schwierig ansah, könnte in der partiellen Rückkehr in den Betrieb möglicherweise ein Druckmittel für das Erzielen guter Ausscheidenskonditionen gelegen haben – ein im Fall dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ansonsten schwieriges Unterfangen.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main

Quelle: LAG Hessen, Beschluss v. 2.2.2026 (16 TaBVGa 2/26)