Anm. zu LAG Hessen: Diskriminierung durch Stellenanzeige „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ – Rechtsmissbrauchseinwand AGG-Hopping?
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das LAG Hessen hat in seinem Urteil vom 26.1.2026 (7 SLa 435/25) entschieden, dass der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Bewerber die AGG-Entschädigungsklagen rechtsmissbräuchlich betreibt. Für den Vorwurf des AGG-Hoppings müssen besondere Umstände vorliegen; eine Gesamtschau von Indizien wie z.B. eine oberflächliche Bewerbung, rund 170 km Distanz zur Arbeitsstelle und mehrere Diskriminierungsverfahren im gesamten Bundesgebiet des Klägers reichen nicht aus (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung, nachdem der Kläger sich über die Online-Plattform „Indeed“ auf eine von der Beklagten dort veröffentlichte Stellenanzeige mit dem Titel „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ per E-Mail beworben hatte. Die Stellenausschreibung enthielt im Fließtext keine geschlechtsspezifische Differenzierung auf die Anforderungen oder die Ausgestaltung der Tätigkeit. Der Bewerbung des Klägers waren ein Bewerbungsanschreiben, ein Lebenslauf sowie weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau absolviert. Für die ausgeschriebene Stelle war ein Bruttomonatsgehalt iHv. 3.300 EUR vorgesehen. Mit Schreiben vom 26.5.2024 hat der Kläger eine Absage erhalten.
Der Kläger meint, er sei wegen seines Geschlechts abgelehnt worden, mithin verbotenerweise ungleich behandelt worden im Sinne von § 1 AGG, aus § 11 AGG ergebe sich aus der Stellenausschreibung die Vermutung für eine Diskriminierung. Er forderte eine Entschädigung von mindestens zwei Monatsverdiensten, also insgesamt mindestens 6.600 EUR. Er sei bis heute ohne Beschäftigung.
Die Beklagte hat den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger sei ein sogenannter AGG-Hopper, er habe ein systematisches Geschäftsmodell entwickelt und führe mehrere Gerichtsverfahren. Dazu hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich ausschließlich beworben, um Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Es liege nur ein oberflächliches Bewerbungsschreiben vor, der Kläger hätte auch sein Studium nicht wegen der angestrebten Stelle aufgegeben, außerdem würde er sein Prozess- und Bewerbungsverhalten immer wieder anpassen und weiterentwickeln. Des Weiteren ergebe sich schon aus der Entfernung der Stelle im Verhältnis zum Wohnort des Klägers ein Indiz für den Rechtsmissbrauch.
Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv 4.500 EUR, es greife die Vermutungswirkung des § 22 AGG wegen der fehlerhaften Stellenausschreibung durch die Beklagte gem. § 11 AGG. Dies begründe eine unmittelbare Diskriminierung des Klägers, wenn dieser eine Absage erhalte. Die Bewerbungsunterlagen seien grundsätzlich kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Auch die Anzahl der Verfahren zum Erreichen einer Entschädigung könne im konkreten Fall nicht zu einem Rechtsmissbrauchseinwand führen. Dies müsse in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Entschädigung ist das Arbeitsgericht von einem Bruttomonatsgehalt für die angestrebte Stelle iHv. 3.000 EUR ausgegangen. Es hat dann 1,5 Gehälter als ausreichend angesehen.
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt; diese hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des LAG ist der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommenen Stellungausschreibung wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, was nach der Absage die Versagung einer Chance darstelle, was zur Annahme einer unmittelbaren Diskriminierung gem. § 3 I AGG führe.
Die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung indiziere eine Ungleichbehandlung, zumal sie eine klare, typisch vorgenommene Formulierung, nämlich die wiederholte Verwendung der weiblichen Form für eine Berufsbezeichnung, sei. Diese Stellenausschreibung sei nicht nur im Hinblick auf § 11 AGG fehlerhaft, sondern sie begründe gem. § 22 AGG auch die dort geregelte Beweislastumkehr. Die Indizwirkung habe die Beklagte nicht widerlegt, da sie keine konkreten Umstände aufgezeigt habe, die es dem LAG ermöglicht hätten, nachzuprüfen, ob immer wiederkehrende, standardisierte, objektive, ausschließlich auf die Stellenbesetzung bezogene Kriterien zu den weiteren Auswahlschritten geführt haben könnten. Ein solches objektives Auswahlverfahren, dessen Geltung auch im vorliegenden Bewerbungsverfahren maßgeblich von den Mitarbeitern der Beklagten umgesetzt worden sein könnte, hat sie nicht dargelegt.
Dem stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen. Insoweit sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
Auf Rechtsmissbrauch könne nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgsloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt Ein solches Verhalten lasse sich nämlich auch damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl-Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 II AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt.
Auch wenn sich der Kläger laufend und deutschlandweit auf offensichtlich nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen als „Sekretärin“ oder „Bürokauffrau“ beworben haben und nach der Absage seiner Bewerbung versucht haben sollte, Entschädigungsansprüche gerichtlich durchzusetzen, trage dies den Einwand nicht, weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ergebe, Wie die konkreten Bewerbungsvorgänge abgelaufen seien, welche Bewerbungsschreiben mit welchen Wortlauten verwendet wurden, welche Anpassungen der Kläger bezogen auf die Bewerbungsschreiben, aber auch die anderen Bewerbungsunterlagen oder sein persönliches Verhalten vorgenommen haben könnte.
Man könnte dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten entnehmen, dass es mehrere Gerichtsverfahren gegeben hat, man kann auf der Grundlage der Bezugnahme auf arbeitsgerichtliche Entscheidungen und landesarbeitsgerichtliche Entscheidungen auch das Führen mehrerer Entschädigungsprozesse durch den Kläger feststellen, die hierzu angewandten Methoden, deren Verbesserung oder Veränderung, deren Verdichtung zu einem Geschäftsmodell ergäben sich allerdings aus dem Tatsachenvortrag nicht.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens folge auch nicht allein daraus, dass das Bewerbungsschreiben standardisiert oder gar oberflächlich abgefasst worden wäre. Denn wie viel Mühe ein Bewerber sich mit seinen Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation und wie eindringlich und überzeugend er Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat, möge zwar ein Umstand sein, der für die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiere indessen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers gem. § 6 I 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 II AGG geltend machen zu können.
Gleiches gelte für die Entfernung zwischen Wohnort und ausgeschriebener Stelle. Nach der grundrechtlichen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes, sei es dem Kläger unter sozialrechtlichen, aber auch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des Art. 12 I GG gestattet, sich im gesamten Bundesgebiet zu bewerben.
Auch auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung oder Gesamtschau der objektiven Umstände und der Berücksichtigung einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Klägers ergebe sich kein anderes Ergebnis.
Hinweis für die Praxis:
Das LAG liegt auf der Linie der einschlägigen BAG-Rechtsprechung, auf die es ausführlich und detailliert Bezug nimmt, und zeigt eindrücklich, dass die Hürden für einen Rechtsmissbrauchseinwand bei Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung hoch und in der Praxis kaum überwindbar sind. Umso wichtiger ist es, bei Stellenausschreibungen und Bewerberauswahlverfahren größte Sorgfalt walten zu lassen, zumal auch andere Diskriminierungsmerkmale wie z.B. die Schwerbehinderung zu Entschädigungen nach dem AGG führen. Für diese greift die Beweislastumkehr, wenn ein Indiz einer Diskriminierung vorliegt, gleichermaßen. Das gilt ganz besonders in Bezug auf das Merkmal einer etwaigen Schwerbehinderung, zumal insoweit weitere im SGB IX niedergelegte, zwingend zu beachtende gesetzliche Vorgaben bestehen.
Autor: Rechtsanwalt Max Maiorano-Fahr, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: LAG Hessen, Urteil vom 26.1.2026 (7 SLa 435/25)