Anm. zu LAG Köln: Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte
Kündigungsrecht
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 3.7.2026 (8 SLa 323/25) entschieden, dass eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem Strahlenschutzbeauftragten mit Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 StrlSchG grundsätzlich nicht zulässig ist, weil der Sonderkündigungsschutz nach der Abberufung lediglich für ein Jahr fortwirkt; dem Arbeitgeber ist die Überbrückung dieses Zeitraums grundsätzlich zumutbar. Eine außerordentliche Kündigung kommt aus betrieblichen Gründen nur in Betracht, wenn andernfalls über einen deutlich längeren Zeitraum eine Vergütung ohne entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit zu leisten wäre (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger war seit 2013 als approbierter Arzt und zuletzt als Chefarzt der Urologie eines Krankenhauses beschäftigt. Zugleich war er als Strahlenschutzbeauftragter bestellt und unterlag damit dem Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 StrlSchG.
Nachdem das Krankenhaus für die Urologie keinen Versorgungsauftrag mehr erhielt, traf die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, die urologische Klinik zum 31.12.2024 zu schließen. Allen dort beschäftigten Mitarbeitern wurde gekündigt. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 27.12.2024 eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.06.2025 und wurde ab 01.01.2025 freigestellt. Eine förmliche Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter erfolgte erst am 14.07.2025.
Die Beklagte war der Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei aufgrund der Schließung der Urologie entfallen; freie anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des Sonderkündigungsschutzes sei insbesondere wegen des hohen Jahresgehalts des Klägers unzumutbar. Das Arbeitsgericht Köln gab der Beklagten zunächst Recht.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Erfolg Berufung ein.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des LAG fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist komme danach allenfalls in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch über Jahre hinweg Vergütung leisten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübersteht.
Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des LAG nicht vor. Nach § 70 Abs. 6 Satz 2 und 3 StrlSchG ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Strahlenschutzbeauftragten unzulässig; der Sonderkündigungsschutz wirkt für ein Jahr nach Beendigung der Bestellung fort. Die Beklagte hätte den Kläger bereits zum 31.12.2024 als Strahlenschutzbeauftragten abberufen können. Dass die tatsächliche Abberufung erst später erfolgte, ändere daran nichts.
Damit hätte die Beklagte lediglich einen Zeitraum von einem Jahr bis zum Wegfall des Sonderkündigungsschutzes überbrücken müssen. Dies sei einem Arbeitgeber grundsätzlich zumutbar. Die Grenze zum wichtigen Grund werde erst überschritten, wenn ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über deutlich längere Zeiträume fortgeführt werden müsste. Nach Ablauf des Sonderkündigungsschutzes könne der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder ordentlich kündigen.
Nicht zu berücksichtigen seien bei dieser Zumutbarkeitsprüfung die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist und eine – wie im vorliegenden Fall – vertraglich vereinbarte Abfindung. Beide Umstände seien keine Folge des Sonderkündigungsschutzes. Ebenso wenig komme es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers an. Dies folge insbesondere daraus, dass der Sonderkündigungsschutz und der Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch im Insolvenzfall fortbestehe.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung des LAG liegt auf der Line der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG, Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 372/13 zum Datenschutzbeauftragten), dass der Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 StrlSchG grundsätzlich nicht durch eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist überwunden werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Sonderkündigungsschutzes dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Bei einer lediglich einjährigen Nachwirkung nach der Abberufung ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Für Arbeitgeber ist daher insbesondere zu prüfen, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter möglich ist. Nach der Entscheidung kann die Abberufung den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der einjährigen Nachwirkungsfrist bestimmen, auch wenn sie tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Eine vorschnelle außerordentliche betriebsbedingte Kündigung birgt demgegenüber das Risiko ihrer Unwirksamkeit.
Die die Entscheidung tragende Begründung ist auf andere Sonderkündigungsschutztatbestände mit maximal einjähriger Nachwirkung, die an besondere Funktionen geknüpft sind, übertragbar. Dies betrifft beispielsweise Immissionsschutzbeauftragte (§ 58 BImSChG), Betriebsbeauftragte für Abfall (§§ 59, 60 KrWG), Datenschutzbeauftragte (§§ 6, 38 BDSG), Geldwäschebeauftragte (§ 7 GWG), etc.
Autor: Rechtsanwalt Max Maiorano-Fahr, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 3.7.2026 (8 SLa 323/25)