Anm. zu LAG Mecklenburg-Vorpommern: Notarzttätigkeit im Rettungsdienst: sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten erfolglos
Arbeitsrecht
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 21.7.2026 (5 Ta 22/26) entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch dann eröffnet ist, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis lediglich behauptet und die Klage nur dann begründet sein kann, wenn es sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Die Tätigkeit einer Notärztin im Rettungsdienst, die selbst darüber entscheidet, wie viele Einsätze sie im Monat leistet und an welchen Tagen sie zur Verfügung steht, begründet nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2019 als Notärztin für die Beklagte tätig, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis den notärztlichen Bereitschaftsdienst übernahm. Zu diesem Zweck beschäftigte die Beklagte aufgrund sog. Kooperationsvereinbarungen verschiedene Ärzte gleichzeitig, unter anderem auch die Klägerin, die als Notfallmedizinerin für diese tätig war. Die Klägerin hatte 24-Stunden-Dienste zu absolvieren und konnte die Anzahl und die Tage ihrer Bereitschaftsdienste selbst bestimmen. Nachdem es zu Beanstandungen hinsichtlich der vorgegebenen Ausrückzeiten gekommen war, beendete der Landkreis das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2025. Diese kündigte daraufhin höchst vorsorglich ein „etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis“ mit der Klägerin ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stralsund und trug zur Eröffnung des Rechtswegs vor, dass die Notarzteinsätze auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden seien. Ausschlaggebend sei nicht gewesen, dass sie Dienste nicht habe übernehmen müssen, sondern dass sie mit der Übernahme der Dienste weisungsgebunden gewesen sei. Sie habe sich an Ausrückzeiten halten, sich in unmittelbaren Umkreis zur Wache aufhalten und den Notarztwagen nutzen müssen. Zudem sei sie verpflichtet gewesen, die Notarzttätigkeit in Person zu leisten. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und machte hilfsweise Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend, da diese die vorgegeben Ausrückzeiten deutlich überschritten habe.
Das Arbeitsgericht Stralsund erklärte die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten mit Beschluss vom 31.03.2026 (Az. 11 Ca 12/26) für zulässig. Hiergegen legte die Beklagte am 08.04.2026 sofortige Beschwerde ein. Das Gericht half der Beschwerde nicht ab und legte diese mit Beschluss vom 18.05.2026 dem LAG Mecklenburg-Vorpommern vor. Die Klägerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 31.03.2026 zurück.
Für die vorliegende Klage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Ein Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet werde. Eine eventuelle sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließe die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus. Für ein freies Dienstverhältnis spreche zwar, dass die Klägerin selbst über die Anzahl von Diensten, bestimmte Diensttage und Dienstzeiten bestimmen konnte. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, der Klägerin eine bestimmte Anzahl von Diensten, bestimmte Diensttage und bestimmte Dienstzeiten vorzugeben. Hatte sich die Klägerin jedoch verpflichtet, einen bestimmten Dienst zu übernehmen, habe sie diesen Dienst im Umfang ihrer Verpflichtung wahrnehmen müssen. Der Ort der Tätigkeit habe sich aus dem Standort der Rettungswache ergeben. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ergeben sich insbesondere aus Rettungsdienstgesetz und Rettungsdienstplanverordnung.
Auch wenn die Klägerin bislang nicht dargelegt hat, wann und wie die Beklagte ihr welche Weisungen zu der von ihr ausgeübten Tätigkeit erteilt hatte, genüge für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bereits die Rechtsansicht der Klägerin, sie sei auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Es handle sich nämlich um einen sog. Sic-non-Fall. Ist der Erfolg der Klage davon abhängig, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, genügt für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich die entsprechende Rechtsbehauptung der Klägerin.
Das LAG entschied im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin. Gegenstand der Entscheidung war allein die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Die endgültige Einordnung des Vertragsverhältnisses sowie die Beendigungsstreitigkeit bleiben daher der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Hinweise für die Praxis:
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Statusprüfung. Arbeitgeber und Auftraggeber können aus einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung nicht ohne Weiteres auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schließen. Umgekehrt führt auch die Einordnung als freier Dienstnehmer nicht automatisch zur Sozialversicherungsfreiheit. Gerade bei Tätigkeiten, bei denen Fachkräfte einzelne Dienste übernehmen und dabei auf die Infrastruktur des Auftraggebers angewiesen sind, ist entscheidend, in welchem Umfang sie ihre Tätigkeit selbst organisieren können und welchen Weisungen sie unterliegen. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung der Vertragsbeziehung, sondern deren tatsächliche Durchführung. Die bloße Bindung an fachliche, gesetzliche oder einsatzbedingte Vorgaben sowie die Nutzung betrieblicher Infrastruktur begründen für sich genommen nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis.
Autorin: Samira Isabel Sierra Kokott, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21 Juli 2026, Az. 5 Ta 22/26