Anm. zu LAG München: Betriebsrat kann Ausstattung mit Tablets oder Notebooks verlangen

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG München hat mit Beschluss vom 7.12.2023 (2 TaBV 31/23) entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen kann, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit zahlreichen Filialen in Deutschland. Sie weigerte sich, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Hierzu hatte der Betriebsrat sie im Juli 2022 aufgefordert. Der Betriebsrat hatte in seiner Geschäftsordnung festgelegt, dass Betriebsratssitzungen nunmehr mittels Video- oder Telefonkonferenz sowie Beschlussfassung in virtueller Sitzung möglich sein sollten.

Der Betriebsrat hatte daher die Zurverfügungstellung von mobiler technischer Ausstattung für drei Betriebsratsmitglieder gefordert. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und vertrat im gerichtlichen Verfahren die Ansicht, aus § 30 Abs. 2 BetrVG lasse sich kein Automatismus ableiten, andernfalls hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Zurverfügungstellung endsprechender Geräte verankert. Selbst wenn die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen, sei die Stellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht immer schon per se erforderlich. Vorliegend sei ein konkreter Bedarf weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich; die bloße Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG begründe keinen konkreten betrieblichen Bedarf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Der neu eingefügte § 30 Abs. 2 BetrVG konstituiere lediglich die Möglichkeit und regele die Voraussetzungen dafür, dass durch Video- oder Telefonkonferenz wirksame Betriebsratsbeschlüsse gefasst werden könnten. Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet sei, die für die Durchführung einer Videokonferenz nötige technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, bestimme sich nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LAG die Entscheidung abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher/Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungsgründe:

Das LAG München entschied, dass der Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf die Überlassung der beantragten Kommunikationsmittel habe.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 geschaffenen § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dürfe die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind (Nr. 1), nicht mind. ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht (Nr. 2) und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Der Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung der notwendigen Technik setze in jedem Fall voraus, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gegeben habe.

Alle Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG hätten im vorliegenden Fall vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin seien die maßgeblichen Regelungen hinreichend bestimmt. Selbst die Unwirksamkeit einzelner Regelungen führe nicht notwendig zu deren Gesamtunwirksamkeit.

Auch die Auffassung der Arbeitgeberin, es könne nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, jegliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, stehe im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG im Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Danach soll vielmehr eine für die Betriebsratsarbeit sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leiste. Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, soll zudem in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats stehen. Über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus seien gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung erforderlich. Schließlich treffe die Auffassung der Arbeitgeberin, die Betriebsratstätigkeit dürfe nicht vom Home-Office ausgeübt werden, vor dem Hintergrund des § 30 Abs. 2 BetrVG nicht (mehr) zu.

Hinweis für die Praxis:

Im Ergebnis lässt sich die Entscheidung des LAG München hören und auch im Sinne der Digitalisierung ist sie wohl richtig. Das bedeutet zugleich einen erheblich höheren Kostenaufwand für Unternehmen, insbesondere für die Ausstattung zahlenmäßig größerer Gremien.

Zugleich weicht das LAG ausdrücklich den vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.7.2013 (7 ABR 22/12) aufgestellten Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, auf.

Autorin: Rechtsanwältin Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG München vom 7.12.2023 (2 TaBV 31/23)