Anm. zu LAG Niedersachen: Urlaubsabgeltung bei unentschuldigtem Fehlen - Anteilsberechnung und Mitwirkungsobliegenheiten
Arbeitsrecht
Das LAG Niedersachsen hat sich in seinem aktuellen Urteil v. 24.6.2026 (7 SLa 890/25) mit der Berechnung und Abgeltung von Urlaub bei unentschuldigtem Fehlen am Ende des Arbeitsverhältnisses befasst. Es entschied, dass unentschuldigtes Fehlen in den letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht vollständig entfallen lässt. Der Urlaubsanspruch kann jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden. Zugleich bestätigte das LAG, dass der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweispflichten zum drohenden Urlaubsverfall auch für zurückliegende Urlaubsjahre nachholen kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Entscheidung lag ein Arbeitsverhältnis zu Grunde, in dessen letzten 13 Wochen der Kläger an 41 Tagen unentschuldigt fehlte. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er Urlaubsabgeltung gem. § 7 Abs. 4 BUrlG für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2023 bis 2025. Dabei war insbesondere streitig, ob und in welchem Umfang die Fehlzeiten die Berechnung des Urlaubs für 2024 beeinflussten, ob ein Urlaubsanspruch für 2025 entstanden war und ob der Urlaub aus 2023 trotz zunächst unterbliebener Mitwirkung des Arbeitgebers verfallen konnte.
Der Arbeitgeber erteilte dem Kläger am 21.11.2024 einen Hinweis, wonach noch bestehender Urlaub rechtzeitig zu nehmen sei. Nach den Feststellungen des LAG standen dem Kläger bis zum Jahresende noch 26 Arbeitstage zur Verfügung, an denen er den verbliebenen Urlaub hätte nehmen können. Außerdem bezog der Kläger Arbeitslosengeld. In diesem Umfang war ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auf die Agentur für Arbeit übergegangen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Für das Jahr 2024 nahm das LAG wegen der 41 Fehltage eine anteilige Urlaubsberechnung vor. Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts Zeiten unverschuldeter Arbeitsversäumnis außer Betracht lässt. Das Gericht verstand die Vorschrift richtlinienkonform dahin, dass Zeiten unentschuldigten Fehlens bei der Bestimmung des für die Urlaubsabgeltung maßgeblichen Referenzzeitraums nicht zu einer Erhöhung führen dürfen. Entscheidend sei, dass in diesen Zeiten keine Arbeitspflicht tatsächlich erfüllt werde und damit keine einer Urlaubsentstehung vergleichbare Arbeitsleistung vorliege.
Das LAG übertrug hierzu die vom BAG für die Kurzarbeit Null entwickelten Maßstäbe. Nach dem Urteil des BAG vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) kann der gesetzliche Mindesturlaub bei vollständig ausgesetzter Arbeitspflicht anteilig gekürzt werden, weil während der Kurzarbeit Null keine Arbeitstage entstehen, an die der Urlaub anknüpfen könnte. Das LAG sah eine vergleichbare Ausgangslage bei unentschuldigtem Fehlen: Auch dort sei die Arbeitsleistung faktisch über einen erheblichen Zeitraum nicht erbracht worden. Die Entscheidung ordnet sich damit in die Rechtsprechung zur arbeitszeitbezogenen Berechnung des Urlaubs ein, ohne die unterschiedlichen Rechtsgründe von Kurzarbeit und Pflichtverletzung gleichzusetzen.
Auf dieser Grundlage errechnete das LAG für 2024 einen Anspruch von 24 Urlaubstagen. Die hierauf entfallende Urlaubsabgeltung betrug 3.125,76 EUR brutto. Hiervon war ein Betrag von 1.600,56 EUR netto abzuziehen, weil der Anspruch insoweit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld auf die Arbeitsagentur übergegangen war.
Für 2023 ging das LAG zunächst von einem Resturlaub von 26 Tagen aus. Der Anspruch verfiel jedoch zum 31.12.2024. Zwar treffen den Arbeitgeber nach der Rechtsprechung Mitwirkungsobliegenheiten: Er muss den Arbeitnehmer konkret auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und klar sowie rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Diese Anforderungen folgen aus dem Urteil des BAG vom 19.2.2019 – 9 AZR 541/15. Für die hier maßgeblichen Grundsätze verwies das LAG zudem auf die Urteile des BAG vom 31.1.2023 (9 AZR 107/20) und vom 16.4.2024 (9 AZR 165/23).
Der Hinweis vom 21.11.2024 war nach Auffassung des Gerichts noch rechtzeitig nachgeholt, weil der Kläger die 26 Urlaubstage bis zum Jahresende tatsächlich noch hätte nehmen können. Das nachgeholte Aufforderungs- und Hinweisschreiben setzte daher die urlaubsrechtlichen Fristen in Gang.
Für 2025 verneinte das LAG bereits die Entstehung eines Urlaubsanspruchs. Ausschlaggebend war das unentschuldigte Fehlen im Januar. Das Gericht knüpfte damit an die Überlegung an, dass Urlaub grundsätzlich an Zeiten mit Arbeitspflicht und deren Verteilung ansetzt. Die Entscheidung berücksichtigt hierbei die unionsrechtliche Dimension des Urlaubsrechts, insbesondere die Entscheidung des EuGH vom 18.1.2024 (C-218/22), und grenzt die Konstellation von Sachverhalten ab, in denen der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht seiner freien Disposition unterliegen, an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Im Ergebnis sprach das LAG Urlaubsabgeltung nur für die für 2024 ermittelten 24 Urlaubstage zu. Ansprüche für 2023 und 2025 bestanden nach seiner Beurteilung nicht. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung darf daher nicht als abschließend geklärte höchstrichterliche Linie verstanden werden.
Hinweis für die Praxis:
Arbeitgeber sollten Urlaubsansprüche fortlaufend dokumentieren und Arbeitnehmer individuell, transparent und so frühzeitig auffordern, Urlaub zu nehmen, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme vor Ablauf des Urlaubsjahres möglich bleibt.
Ein unterbliebener Hinweis kann nachgeholt werden. Seine Wirkung hängt jedoch davon ab, ob nach Zugang noch ausreichend Arbeitstage für die konkrete Urlaubsnahme verbleiben. Pauschale Standardhinweise genügen den Mitwirkungsobliegenheiten nicht ohne Weiteres.
Bei längeren Phasen unentschuldigten Fehlens ist die Urlaubsberechnung sorgfältig von Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und von Kurzarbeit abzugrenzen. Die Übertragung der Kurzarbeit-Null-Grundsätze durch das LAG ist wegen der zugelassenen Revision besonders beobachtungsbedürftig.
Bei Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist ein möglicher Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit zu prüfen. Der übergegangene Betrag ist bei der Durchsetzung des Arbeitnehmeranspruchs zu berücksichtigen.
Autoren: Rechtsanwalt Dr. Christoph Fingerle und Elsa Rein, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Freiburg
Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.6.2026 (7 SLa 890/25)