Anm. zu LAG Niedersachsen: Privatnutzung des Dienstwagens nur für Betriebsräte?
Betriebsverfassungsgesetz
Das LAG Niedersachsen hat mit Urteil vom 3.11.2025 (15 SLa 418/25) entschieden, dass die Überlassung eines privat nutzbaren Dienstwagens nur wegen der Betriebsratstätigkeit eines Arbeitnehmers eine verbotene Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG darstellt (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2016 führt die Beklagte eine Sozialberatung ein. Sie bietet ausschließlich Betriebsräten an, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und die Tätigkeit als Sozialberater auszuführen. Die Klägerin absolviert die Ausbildung und wird ab dem 1.7.2016 als Sozialberaterin tätig. Ab diesem Zeitpunkt stellt die Beklagte ihr einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, obwohl die geltende Dienstwagenrichtlinie eine Privatnutzung für Verkaufsstelleleiter oder Filialleiter gar nicht vorsieht. Im Jahr 2024 stellt die Beklagte ihre interne Sozialberatung ein und lagert diese an ein Institut aus. Sie fordert die Klägerin zur Rückgabe des Dienstwagens auf, was auch geschieht. Gleichwohl hält die Klägerin den Entzug der Privatnutzung für rechtswidrig und erhebt Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Die Beklagte wendet ein, dass die Dienstwagenrichtlinie keinen Anspruch der Klägerin auf Privatnutzung vorsehe und die Nutzungsvereinbarung mit ihr nicht wirksam sei.
Entscheidungsgründe:
Nachdem das Arbeitsgericht erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb auch die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, so die 15. Kammer, sei vorliegend nicht gegeben. Komme der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, einem Arbeitnehmer die zugesagte Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken zu ermöglichen, nicht nach, und werde die Leistung daraufhin wegen Zeitablaufs unmöglich, so stehe dem Arbeitnehmer zwar nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des KFZ im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zu. Dies scheide aber aus, weil die Beklagte nicht zur Einräumung der Privatnutzung verpflichtet gewesen sei. Der mit der Klägerin hierüber geschlossene Nutzungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG nichtig. Die Norm lasse es nicht zu, einem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Ansonsten erhielten Betriebsratsmitglieder einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine entsprechende Verdiensterhöhung erlangen können. Die Überlassung des Dienstwagens an die Klägerin auch zum Zweck der privaten Nutzung sei nur wegen ihrer Betriebsratstätigkeit erfolgt. Hierfür sei unerheblich, dass diese sich bereit erklärt habe, Tätigkeiten im Rahmen der sozialen Beratung zu übernehmen. Denn die Beklagte habe die Möglichkeit, sich zur Sozialberaterin fortzubilden und diese Tätigkeit auszuüben, von vornherein nur ihren Betriebsratsmitgliedern angeboten. Ausgehend hiervon sei die private Nutzung des Dienstwagens Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit der Klägerin gewesen. Diese sei über die der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinausgegangen, da die Klägerin unstreitig für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin keinen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, gehabt hätte.
Hinweise für die Praxis:
Das Urteil des LAG Niedersachsen mag die Beklagte vor dem gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch der Klägerin bewahrt haben. Darüber darf jedoch nicht in den Hintergrund geraten, dass Verstöße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 BetrVG zu erheblichen Haftungsrisiken einschließlich einer auch strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen können. Das Verbot untersagt jede bevorzugende Behandlung aus Gründen der Amtstätigkeit. Betriebsratsmitglieder dürfen danach weder in materieller noch in immaterieller Hinsicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer ohne Mandat. Zulässig sind nur solche Vorteile, die gesetzlich vorgesehen oder objektiv sachlich gerechtfertigt sind und keinen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit als solcher haben. Entscheidend ist eine transparente, dokumentierte Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitnehmern nicht nur mit Blick auf die Vergütung, sondern auch beim Zugang zu Beförderungen und Weiterbildungsmaßnahmen. Jede Abweichung sollte vorab arbeitsrechtlich geprüft werden, um schon den Eindruck einer Begünstigung konsequent zu vermeiden.
Autorin: Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main
Quelle: LAG Niedersachsen, Urteil v. 3.11.2025 (15 SLa 418/25)