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Anm. zu LAG Niedersachsen: Sachmittel für einzelne Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss v. 25.4.2025 (17 TaBV 62/24) entschieden, dass einzelne Betriebsratsmitglieder eigene Ansprüche auf Bereitstellung von Sachmitteln aus § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen können, sofern diese für ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder erforderlich sind (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Antragsteller sind Mitglieder des im Bezirksratsbezirk 5 gewählten Betriebsrats.

Diesem Betriebsrat steht eine E-Mail-Adresse unter der von der Arbeitgeberin betriebenen Domain „n.-online.de“ zur Verfügung. Auf diese E-Mail-Adresse können die Betriebsratsmitglieder zugreifen.

Die Antragsteller verlangen, dass die Arbeitgeberin ihnen personalisierte E-Mail-Adressen bereitstellt und diese E-Mail-Adressen so einrichtet, dass die Antragsteller damit auch E-Mails an Adressen schreiben können, die nicht zur Domain „n.-online.de“ gehören, und von solchen Adressen E-Mails empfangen können. Anderen Mitarbeitern, z.B. freigestellten Betriebsratsmitgliedern, stellt die Arbeitgeberin personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung.

Das AG hat die Anträge zurückgewiesen, da es der Auffassung war, dass die Ansprüche auf Ausstattung mit Sachmitteln allein dem Betriebsrat zustehen würden. Die daraufhin eingelegte Beschwerde der Antragsteller vor dem LAG hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung des LAG könne auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied Ansprüche auf § 40 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern Sachmittel für seine Tätigkeit in eigener Verantwortung erforderlich sind. Weder der Wortlaut der Norm noch Systematik und Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG würden einer solchen Auslegung entgegenstehen.

Um Kosten der Betriebsratstätigkeit geltend zu machen, sei auch nicht in jedem Fall ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Es gebe Fälle, in denen ein einzelnes Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird und tätig werden darf, denn jedes Betriebsratsmitglied übe sein Amt in eigener Verantwortung aus. Nicht in jedem Fall sei daher ein Gremienbeschluss notwendig.

Auch durften die Antragsteller die Einrichtung von E-Mail-Adressen, über die auch mit solchen außerhalb der Domain „n.-online.de“ kommuniziert werden kann, für erforderlich halten. Insofern sei es nicht mehr zeitgemäß, die Kommunikation des Betriebsrats auf schriftliche Notizen oder Telefon zu beschränken. Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer über die allgemeine Betriebsratsadresse Kontakt aufnehmen könnten, sei ungenügend, da dies eine vertrauliche Kontaktaufnahme nicht ermöglichen würde.

Hinweise für die Praxis:

Die Entscheidung des LAG zeigt, dass moderne Kommunikationswege für die Betriebsratstätigkeit äußerst relevant sind und daher auch personalisierte E-Mail-Adressen für einzelne Betriebsratsmitglieder erforderlich sein können, um eine reibungslose Betriebsratstätigkeit sowie die Vertraulichkeit der Kommunikation zu gewährleisten. Auch das BAG nimmt an, dass Ansprüche aus § 40 Abs. 1 BetrVG einzelnen Betriebsratsmitgliedern zustehen können (BAG v. 23.6.2010, 7 ABR 103/08; BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Handelt das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung, ist auch kein Gremienbeschluss des Betriebsrats erforderlich.

Autorin: Rechtsanwältin Dr. Nadja Schmidt LL.M., Friedrich Graf von Westphalen mbB, Köln

Quelle: LAG Niedersachsen, Beschluss v. 25.4.2025 (17 TaBV 62/24)