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Anm. zu LAG Schleswig-Holstein: Keine Meldestelle ohne Mitbestimmung

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 8.7.2025 (6 TaBV 23/24) entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt ist, wenn eine Meldestelle ohne Beteiligung des Betriebsrats eingerichtet wird. Die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung einer internen Meldestelle beträfe das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sowie die Ordnung im Betrieb. Ob die Meldestelle durch Externe oder dem Arbeitgeber selbst betrieben werde, sei nicht relevant (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Im Zentrum der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 8. Juli 2025 – 6 TaBV 23/24) steht die Frage, inwieweit der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) mitbestimmen kann. In dem betroffenen Unternehmen mit rund 230 Mitarbeitern hatte die Arbeitgeberin eine interne Meldestelle eingerichtet, die – anstelle einer rein internen Lösung – bei einer externen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei angesiedelt war. Die Beschäftigten wurden per Aushang informiert, dass diese Meldestelle über eine dedizierte E-Mail-Adresse diskret und sicher erreichbar sei. Ein Austausch oder eine Verständigung mit dem Betriebsrat im Vorfeld, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl der externen Kanzlei und die konkrete Ausgestaltung der Kommunikationswege, fand nicht statt.

Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte, da aus seiner Sicht sowohl die Entscheidung über die Auslagerung der Meldestelle als auch deren technische und organisatorische Ausgestaltung Fragen der betrieblichen Ordnung und der Einführung technischer Einrichtungen berührten. Daraufhin machte er unter Berufung auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Ansprüche auf Unterlassung geltend. Das ArbG Elmshorn untersagte der Arbeitgeberin den weiteren Betrieb der Meldestelle.

Entscheidungsgründe:

Hiergegen wandte sich die Arbeitgeberin. Das LAG schloss sich der Erstinstanz an und bejahte in Bezug auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Das LAG führte aus, dass die Arbeitgeberin durch die Einrichtung der Meldestelle in ihrer aktuellen Form das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletze. Nach dieser Vorschrift habe der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht beziehe sich nicht nur auf verbindliche Verhaltensnormen, sondern erfasse auch solche Arbeitgebermaßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beeinflussen oder berühren, ohne dass sie verbindlich geregelt werden müssten. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Maßnahmen auf das sogenannte Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer abzielten, wie etwa die Regelung des kollektiven Miteinanders oder der betrieblichen Ordnung. Die Möglichkeit des Arbeitgebers, Regelungen zur Koordination des Verhaltens der Beschäftigten vorzugeben, werde durch das Mitbestimmungsrecht eingeschränkt, um die gleichberechtigte Beteiligung der Beschäftigten am betrieblichen Zusammenleben abzusichern.

Das Gericht machte deutlich, das Mitbestimmungsrecht greife jedoch nur dann, wenn keine anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. Im Hinblick auf die Einrichtung interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße zur Einrichtung und zum Betrieb einer solchen Stelle verpflichtet, sei das „Ob“ der Einrichtung nicht mitbestimmungspflichtig, da es zwingend gesetzlich geregelt sei. Das Gesetz gebe zudem bestimmte Eckdaten zur Ausgestaltung des Meldesystems vor, lasse jedoch bezüglich vieler Details und der konkreten Verfahrensgestaltung einen Spielraum offen.

Durch diese Spielräume werde deutlich, dass Maßnahmen zur Einrichtung und Ausgestaltung einer Hinweisgebermeldestelle das Ordnungsverhalten der Beschäftigten und das betriebliche Zusammenleben beträfen. Die Beschäftigten würden angehalten, sich mit dem Meldeprozess und etwaigen Verstößen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls die eingerichtete Meldestelle zu nutzen. Die Vorgabe, wann, wie und in welcher Form Hinweise abgegeben werden können, steuere das Verhalten der Arbeitnehmer und betreffe deren Zusammenwirken im Betrieb.

Das Gericht stellte weiter klar, es komme nicht darauf an, ob die Nutzung der Meldestelle freiwillig oder verpflichtend erfolge. Ausschlaggebend sei, dass durch die Einrichtung des Meldesystems das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflusst und somit die Ordnung im Betrieb berührt werde. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits dann, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers geeignet sei, auf das Verhalten der Arbeitnehmer einzuwirken, ohne dass hierzu verbindliche Regeln existieren müssten.

Auch die Entscheidung, die interne Meldestelle an eine externe Kanzlei auszulagern, ändere nichts am Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Zwar sei das „Ob“ der Auslagerung Teil der unternehmerischen Organisationsfreiheit, die konkrete Ausgestaltung, der Ablauf und die Nutzung der Meldestelle müssten jedoch mitbestimmt werden, unabhängig davon, ob die Meldestelle vom Arbeitgeber oder einem externen Dienstleister betrieben werde. Würde dies anders gesehen, bestünde die Gefahr, dass der Arbeitgeber seine Mitbestimmungspflichten einfach durch die Beauftragung eines Dritten umgehen könnte, was nach Auffassung des Gerichts und der überwiegenden Meinung in der Literatur nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zugleich ein Initiativrecht des Betriebsrats begründe. Das bedeute, dass der Betriebsrat eigeninitiativ Regelungsvorschläge zur Ausgestaltung des Meldesystems machen könne und darin keine Einschränkungen bestünden. Zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG äußerte sich das Gericht nicht, da dem Antrag des Betriebsrats bereits auf Grund § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG stattzugeben gewesen sei.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, das seine sorgfältige Auseinandersetzung mit der betrieblichen Mitbestimmung unerlässlich ist, um rechtlichen Ärger zu vermeiden. Denn auch wenn Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten, gibt ihnen das Gesetz bei der Ausgestaltung gewisse Freiräume. Diese Freiheiten entbinden nicht von der mitbestimmungsrechtlichen Pflicht.

Ob hingegen auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig gewesen wäre, kann nach Sinn des Zweck der Vorschrift durchaus kritisch hinterfragt werden. Dieser liegt grundsätzlich darin, den Arbeitnehmer hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens vor Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht zu schützen. Die Meldung gegenüber einer Meldestelle dürfte indes allein nicht ausreichend sein, um derartige Rückschlüsse zu ziehen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hier entwickeln und wohl letztlich das BAG entscheiden wird.

Für Personalverantwortliche empfiehlt es sich daher so oder so, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend in den Umsetzungsprozess einzubinden, um späteren Streit zu vermeiden.

Autor: Dr. Andreas Schubert, Rechtsanwalt, Friedrich Graf von Westphalen und Partner mbB Freiburg

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.7.2025 (6 TaBV 23/24)