Anm. zu LAG Schleswig-Holstein: Schadensersatz nach Kündigung
Kündigungsschutzgesetz
Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Beschluss v. 23.2.2026 (5 Ta 16/26) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung geltend machen kann, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.
Mit ihrer dem Prozesskostenhilfebegehren zugrundeliegenden Klage begehrt die Beschwerdeführerin entgangenes Entgelt als Schadensersatzanspruch i.H.v. 8 000 Euro auf Grund einer vermeintlich unberechtigten betriebsbedingten Kündigung. Eine Kündigungsschutzklage hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, hat sie sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auch vor dem LAG blieb die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des LAG sei die sofortige Beschwerde unbegründet, da die Klage auf Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Die Beschwerdeführerin könne keinen Schadensersatz geltend machen, da sie nach Erhalt der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, so dass die Kündigung als wirksam gilt. Denn nach §§ 4,7 KSchG gelte eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht binnen Drei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Bei dieser Regelung handele es sich um eine gesetzliche Fiktionswirkung der Wirksamkeit einer Kündigung, mit dem Ziel Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen.
Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG erstrecke sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung. Daher könne der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht mehr im Rahmen von Leistungsklagen etwa gerichtet auf Schadensersatz geltend machen.
Zudem sei die Behauptung einer rechtswidrigen betriebsbedingten Kündigung bereits unschlüssig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Sozialwidrigkeit einer Kündigung iSv. § 1 KSchG behauptet, jedoch sei das Kündigungsschutzgesetz mangels Wartezeit in personeller Hinsicht noch gar nicht anwendbar gewesen.
Hinweise für die Praxis:
Nach § 4 S. 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, andernfalls gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt, so kann der Arbeitnehmer das entgangene Arbeitsentgelt später auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten vom Arbeitgeber verlangen (LAG Köln, Beschluss vom 1.9.2009 - 7 Ta 184/09). Der gekündigte Arbeitnehmer hat kein beliebiges Wahlrecht zwischen der Geltendmachung des Bestandsschutzes und finanzieller Entschädigungsleistungen in Form von Schadensersatz. Es gilt gerade nicht der Grundsatz „Dulde und liquidiere“, sondern eine Kündigung muss innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen werden. Denn vielmehr wird dem Bestandsschutz Vorrang eingeräumt (LAG Rheinland-Pfalz v. 16.5.2013, 10 Sa 39/13).
Autor: Rechtsanwältin Dr. Nadja Schmidt LL.M., Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.2.2026 (5 Ta 16/26)