Anm. zu LAG Thüringen: Zustimmungsersetzungsverfahren und Eingruppierung

Betriebsverfassungsgesetz

Das LAG Thüringen hat am 24.10.2023 (1 TaBV 25/21) entschieden, dass eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden kann, wenn der Betriebsrat beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Hierbei ist es nicht erforderlich, über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abzustimmen. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Mitarbeiterin als Assistenz des Betriebsrats im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens.

Die Beteiligte zu 1) hat eine Assistenz des Betriebsrats eingestellt, deren Hauptaufgabe die Organisation des Betriebsratsbüros sowie damit verbundene Tätigkeiten inklusive Öffentlichkeitsarbeit sind. Die Grundlage für die Eingruppierung bildet der Haustarifvertrag mit einer Einteilung der Tätigkeiten in 11 Gehaltsgruppen. Die Eingruppierung erfolgt mittels eines Punktesystems, welches verschiedene Kriterien wie Fachwissen, Berufserfahrung, Mitarbeiterführung, Kommunikation, Aufgabenkomplexität und Handlungsspielraum berücksichtigt.

Die Beteiligte zu 1) bewertete die Stelle mit 44 Punkten und ordnete sie der Gehaltsgruppe E zu. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach aber der Eingruppierung, zutreffend sei eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt, da der Beschluss zur Zustimmungsverweigerung auf Grund von Mängeln in der Tagesordnung unwirksam war.

Entscheidungsgründe:

Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte das LAG den Beschluss des ArbG ab und ersetzte u.a. die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags der Beteiligten zu 1).

Das LAG entschied, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags nicht als erteilt gelte, vielmehr sei diese zu ersetzen gewesen. Die erfolgte Zustimmungsverweigerung sei als ordnungsgemäß anzusehen. Sie sei binnen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt und sei entgegen der Auffassung des ArbG auch von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt. Zudem erfülle das Verweigerungsschreiben die sonstigen Formerfordernisse.

Der Betriebsrat habe in seiner Sitzung einstimmig den Punkt „Einstellung dafür und Widerspruch Eingruppierung“ beschlossen. Dies ergebe sich aus dem zur Akte gereichten Protokoll über die Sitzung. Der Betriebsrat sei auch beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG gewesen, da von seinen elf Mitgliedern neun Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in der Sitzung zugegen waren. Nach Aktenlage habe der Betriebsratsvorsitzende auch gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung geladen.

In der Sitzung sei die Tagesordnung ordnungsgemäß ergänzt worden, so dass es dem Betriebsrat nicht verwehrt gewesen sei, zur Eingruppierung einen Beschluss zu fassen. Eine verfahrensfehlerhafte Ladung der eine Tagesordnung gefehlt habe, könne durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig i.S.d. § 33 Abs. 2 BetrVG sei und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Es sei dafür nicht erforderlich, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Auch eine gesonderte Abstimmung über die Ergänzung der Tagesordnung sei nicht notwendig. Vielmehr sei es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspreche.

Im vorliegenden Fall lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, dass eines der anwesenden Betriebsratsmitglieder der Aufnahme der Angelegenheit widersprochen hätte. Im Gegenteil spreche die einstimmige Beschlussfassung zu den Punkten Einstellung und Eingruppierung dagegen, dass einer der Anwesenden mit der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt in Ergänzung der Tagesordnung nicht einverstanden gewesen sei.

Im Übrigen hielt die Argumentation der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Eingruppierung der gerichtlichen Prüfung stand.

Praxishinweis:

Im Ergebnis lohnt es sich damit stets in Beschlussverfahren mit dem Betriebsrat auch die Formalitäten zu prüfen. Regelmäßig stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrates vorliegt. Auch wenn vorliegend Formalfehler nicht festgestellt werden konnten, so ist dies freilich nicht immer so.

Autorin: Rechtsanwältin Stephanie Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Quelle: LAG Thüringen, Beschl. v. 24.10.2023 (1 TaBV 25/21)