
Anm. zu LSG Sachsen-Anhalt: Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken?
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 22.5.2025 (L 6 U 45/23) entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken im Betrieb verschluckt und daraufhin stürzt, dies im Einzelfall ein Arbeitsunfall sein kann (Entscheidungszusammenfassung mit Praxishinweisen der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB).
Sachverhalt:
Der Kläger ist als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Während einer morgendlichen Dienstbesprechung in einem Baucontainer verschluckt er sich, geht hustend zur Tür, verliert kurz das Bewusstsein, stürzt mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und bricht sich das Nasenbein. Die Berufsgenossenschaft lehnt das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Das Kaffeetrinken habe nicht betrieblichen Zwecken gedient, sondern gehöre zum privaten Lebensbereich. Der Kläger setzt sich hiergegen zur Wehr und beschreitet den Gerichtsweg. Aber auch das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht schließt sich der Bewertung des Leistungsträgers an.
Entscheidungsgründe:
Das LSG Sachsen-Anhalt gab dem Kläger in 2. Instanz Recht. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so die Kammer, erstrecke sich zwar tatsächlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung und Getränken, wenn und soweit hierdurch menschliche Grundbedürfnisse wie Hunger oder Durst befriedigt würden. Im Streitfall sei das Kaffeetrinken aber nicht allein auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe zumindest auch betrieblichen Zwecken gedient. So habe der Konsum von Kaffee während einer verpflichtend vorgeschriebenen dienstlichen Besprechung eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich vorliegend selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Aus diesen Gründen sei der Fall anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer etwa während einer Frühstückspause an einem selbst mitgebrachten Kaffee verschluckt hätte.
Hinweis für die Praxis:
Entscheidend war für die Kammer im vorliegenden Fall, dass der Kaffee im Rahmen einer verpflichtenden Besprechung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Nicht nur Unfälle im Rahmen klassischer Arbeitstätigkeiten, sondern auch während betriebsbezogener Begleithandlungen können nach dieser Sichtweise u.U. dem Versicherungsschutz unterfallen.
Dass der Kaffee vorliegend zur Steigerung der Aufmerksamkeit geführt hat, mag in Ansehung des sich anschließenden Unfalls in Zweifel zu ziehen sein. Auch ob die Entscheidung Bestand hat, muss nun das Bundessozialgericht entscheiden – die Revision ist zugelassen.
Autorin: Dr. Sabine Schröter, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Frankfurt am Main
Quelle: Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt Nr. 002/2025 v. 19.6.2025