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BAG: Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag zur Rente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit

Tarifrecht/Betriebliche Altersversorgung

BAG, Urteil vom 24.06.2025, 3 AZR 157/24
Verfahrensgang: ArbG Hamburg, 17 Ca 375/21 vom 19.07.2023
LAG Hamburg, 4 Sa 37/23 vom 09.04.2024

Leitsatz:

Nach § 5 Abs. 5 Buchst. d des Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28. Februar 1997 ruht der Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag zur Rente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist, ohne dass es auf eine fiktive Betrachtung ankommt, ob auch aus anderen Gründen kein Rentenanspruch bestanden hätte.

Orientierungssätze:

1. Eine tarifliche Regelung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit kann bestimmen, dass der tarifliche Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der tarifvertraglichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist (Rn. 17).

2. Das kann der Fall sein, wenn die gesetzliche Rentenversicherung die Zahlung einer Rente ablehnt, weil der Betriebsrentenempfänger statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) nur zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen vorzuweisen und von der Möglichkeit einer Ersetzung durch freiwillige Beiträge (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) keinen Gebrauch gemacht hat (Rn. 18).

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Aufstockungsbetrag infolge Postbeschäftigungsunfähigkeit.

Die 1957 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 30. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 2013 als Angestellte im Innendienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ua. der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) vom 28. Februar 1997 kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

Der TV BZV enthält ua. folgende Regelungen:

"§ 3 Eintritt des Leistungsfalls

Die Betriebsrente nach diesem Tarifvertrag wird gezahlt

...

b) wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung gem. des § 10 des Tarifvertrages über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post)

c) wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit. Postbeschäftigungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft unfähig ist. Dies kann auch dann gegeben sein, wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate arbeitsunfähig erkrankt war und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll arbeitsfähig wird. Die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers oder auf Antrag des Arbeitnehmers unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.

...

§ 4 Leistungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung

...

(2) Im Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung gem. § 3 Buchstabe b) wird zu der Betriebsrente Post gemäß dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) der Besitzstandsbetrag mit dem Dynamisierungsfaktor gem. § 2 Abs. 4 UAbs. 5 gezahlt. Solange der Betriebsrentenempfänger keine Leistungen auf Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wird zusätzlich ein Aufstockungsbetrag multipliziert mit dem Dynamisierungsfaktor gem. § 2 Abs. 4 UAbs. 5 gezahlt.

Der Aufstockungsbetrag beträgt 33 % des für den Leistungsfall der Postbeschäftigungsunfähigkeit definierten Aufstockungsbetrages (§ 5 Abs. 2).

Auf den Aufstockungsbetrag werden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung angerechnet. Von dieser Anrechnung bleiben ausgenommen gesetzliche Unfallrenten, deren Rentenbeginn vor Eintritt des Leistungsfalls lag.

§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 5 Leistungsfall der Postbeschäftigungsunfähigkeit

...

(3) Der Betriebsrentenempfänger ist verpflichtet, sofort nach Vorliegen des betriebsärztlichen Gutachtens einen Antrag auf gesetzliche Rente zu stellen. Wird der Antrag auf gesetzliche Rente abgelehnt, ist der Betriebsrentenempfänger verpflichtet, die Beantragung spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Zugang des Rentenbescheides zu wiederholen.

Der Betriebsrentenempfänger ist zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf gesetzliche Rente erforderlichenfalls durch Zahlung freiwilliger Beiträge verpflichtet.

(4) Auf den Aufstockungsbetrag werden Leistungen der teilweisen Erwerbsminderungsrente, ... angerechnet. ...

(5) Der Anspruch auf Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger

a) Leistungen der gesetzlichen oder privaten (wenn ein Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag geleistet wurde) Krankenversicherung gewährt werden.

b) seinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung nicht geltend macht oder auf deren Auszahlung verzichtet.

c) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

d) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist."

Nachdem die Klägerin im Jahr 2012 länger arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sie im November 2012 auf Veranlassung der Beklagten betriebsärztlich untersucht. Mit Bescheinigung vom 16. Januar 2013 wurde ihr Postbeschäftigungsunfähigkeit attestiert. Am 12. Februar 2013 stellte sie einen Antrag auf Betriebsrente Post gemäß TV BZV. Das von der Klägerin unterschriebene Antragsformular enthielt folgende Ausführungen:


"32|- nur bei Dienstunfähigkeit/Postbeschäftigungsunfähigkeit ( Ziffer 10 ) ausfüllen - Die gesamte Betriebsrente (bei Dienstunfähigkeit) bzw. der in der Betriebsrente enthaltene Aufstockungsbetrag (bei Postbeschäftigungsunfähigkeit) wird nicht mehr gezahlt, wenn der Rentenbezieher seine Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus eigenem Verschulden verliert.
|Sofern die Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge aufrecht erhalten werden kann, ist der Rentenbezieher verpflichtet, diese Beiträge zu zahlen. Ansonsten droht der Verlust der Betriebsrente/des Aufstockungsbetrages.
|Verbindliche Auskünfte zur Anwartschaftserhaltung gibt ausschließlich der gesetzliche Rentenversicherungsträger.
|Die beigefügte zweiseitige ,Erklärung zum Antrag auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge' habe ich erhalten
|☒ ja ☠nein
|und werde mich hinsichtlich der Anwartschaftswahrung auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger beraten lassen und die auf Seite 2 der ,Erklärung zum Antrag auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge' erbetene Bestätigung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers einholen. Eine Kopie der Seite 2 füge ich diesem Antrag auf Betriebsrente bei bzw. reiche ich später nach. "


Ab dem 1. Juli 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Betriebsrente iHv. 91,03 Euro, einen Besitzstandsbetrag iHv. 154,20 Euro sowie einen Aufstockungsbetrag iHv. 596,19 Euro im Monat. Die Klägerin beantragte eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 9. September 2013 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Postmitarbeiterin zu arbeiten. Indes stünden gesundheitliche Gründe einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für wöchentlich sechs Stunden oder mehr nicht entgegen. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lägen nicht vor. Auf erneute Antragstellung vom 23. Oktober 2014 beschied die Deutsche Rentenversicherung die Klägerin mit Bescheid vom 26. Juni 2015 gleichermaßen.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 18. Februar 2016 auf, einen Nachweis über freiwillig entrichtete Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzulegen. Die Klägerin beantragte in den Jahren 2016 und 2017 erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 7. Juli 2016 und 28. März 2017 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Sie hätte mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbringen müssen, in diesem Zeitraum jedoch nur zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen vorzuweisen. Freiwillige Beiträge habe sie nicht geleistet.

Am 8. November 2017 fand eine weitere betriebsärztliche Untersuchung der Klägerin statt, bei der weiterhin ihre Postbeschäftigungsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Beklagte teilte ihr unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28. März 2017 mit Schreiben vom 16. November 2017 mit, dass der Aufstockungsbetrag ab dem 1. Dezember 2017 nicht mehr gewährt werde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe weiterhin Anspruch auf den Aufstockungsbetrag. § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV sei so auszulegen, dass eine Widerlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der Nichterhaltung der Rentenanwartschaft durch Zahlung freiwilliger Beiträge und der Versagung der Erwerbsminderungsrente möglich sei. § 5 Abs. 3, Abs. 5 Buchst. d TV BZV sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 12, 14 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung der Wertungen des KSchG sowie des TzBfG unwirksam. Eine auflösende Bedingung könne in Tarifverträgen nur vorgesehen werden, wenn Arbeitnehmer zugleich wirtschaftlich durch dauerhafte Rentenleistungen abgesichert seien. Im Übrigen mache der Tarifvertrag die gesetzlich vorgesehene freiwillige Beitragsleistung zu einer Pflichtbeitragsleistung. Damit stehe die Tarifregelung im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild. Für Menschen mit einfachem Bildungshintergrund sei die Regelung mit zu hohen Anforderungen verbunden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.140,32 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.727,20 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (621,20 Euro x 6), aus 7.528,92 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 (627,41 Euro x 12), aus 7.604,16 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 (633,68 Euro x 12), aus 1.280,04 Euro für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 (640,02 Euro x 2).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die Zahlungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2020 weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Berufungsgericht die Begründung des Arbeitsgerichts in Bezug genommen hat, setzt sich die Revision ausreichend mit den Erwägungen des Berufungsurteils auseinander (vgl. zu den Anforderungen BAG 26. Mai 2025 - 10 AZR 240/24 - Rn. 9). Die Klägerin macht eine abweichende Auslegung des § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV geltend. Zwar hat sich das Arbeitsgericht auch mit einem Ausschluss des Anspruchs der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Satz 2 TV BZV - der Pflicht zur Wiederholung des Rentenantrags - befasst. Aus dem Berufungsurteil wird aber nicht hinreichend deutlich, dass sich das Landesarbeitsgericht auch diese Begründung für den in der Revision noch streitigen Zeitraum tragend zu eigen gemacht hat.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2020 zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist auch in Bezug auf die Zinsforderung ausreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2021 (- 3 AZR 349/20 - Rn. 17) gibt die Klägerin Beträge und Zeiträume an, für die sie Zinsen verlangt. Damit lassen sich die Zinsforderungen klar und eindeutig bestimmen. Ob sie für den jeweiligen Zeitraum den vollen Zinssatz auf den jeweils vollen Betrag verlangen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin ruhte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2020 gemäß § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV.

a) § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV bestimmt, dass der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist.

b) Diese Umstände für ein Ruhen des Anspruchs auf den Aufstockungsbetrag lagen bei der Klägerin im fraglichen Zeitraum vor. Aufgrund der Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7. Juli 2016 und 28. März 2017 steht fest, dass ihr die Zahlung einer Rente aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde. Statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) hatte sie nur zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen vorzuweisen. Von der Möglichkeit einer Ersetzung durch freiwillige Beiträge (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) hatte sie keinen Gebrauch gemacht.

c) Es ist gemäß § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV allein auf den Rentenbescheid und seine Begründung abzustellen. Unerheblich ist, ob der Klägerin für den Fall, dass sie durch das Leisten freiwilliger Beiträge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hätte, eine Rente bewilligt worden wäre. Der tarifliche Ruhenstatbestand stellt allein darauf ab, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Rentenzahlung abgelehnt hat, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf eine fiktive Betrachtung, ob möglicherweise auch aus anderen Gründen kein Rentenanspruch bestanden hätte, kommt es nach der Tarifbestimmung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Auch das Merkmal "erforderlichenfalls" in § 5 Abs. 3 Satz 3 TV BZV bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente in materieller Hinsicht. Es stellt vielmehr auf das Erfordernis freiwilliger Beiträge ab, wenn die Pflichtbeiträge für eine Versorgung aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausreichen.

aa) Für dieses Verständnis sprechen - neben dem klaren Wortlaut der Tarifnorm - vor allem der erkennbare Sinn und Zweck sowie die Praktikabilität der Regelung. § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV vermeidet, dass die Beklagte hypothetisch die inhaltlichen Anforderungen einer Erwerbsminderungsrente iSd. gesetzlichen Rentenversicherung neben der Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit - die nicht mit einer Erwerbsminderung identisch ist - prüfen muss. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente vorliegen, soll nach dem Regelungskonzept nicht durch die Tarifunterworfenen, sondern durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden. Der Aufstockungsbetrag soll zudem, wie sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 TV BZV wie auch § 4 Abs. 2 Satz 2 TV BZV ergibt, eine gegenüber der gesetzlichen Rente subsidiäre Leistung nur für den Fall darstellen, dass keine gesetzliche Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Der Ruhenstatbestand des § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV stellt dabei sicher, dass dieser Charakter nicht in der Weise durch das Verhalten der Betriebsrentenempfänger unterlaufen werden kann, dass sie nicht die gesetzlich möglichen freiwilligen Beiträge zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung zahlen.

bb) Dies dient dem berechtigten Interesse der Beklagten, ihre Kosten zu begrenzen, soweit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden oder dieses bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zumindest in Betracht kommt. Dem entspricht die Verpflichtung des Betriebsrentenempfängers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 TV BZV, die Anwartschaft auf gesetzliche Rente erforderlichenfalls durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechtzuerhalten, um bei einer Verschlechterung oder Veränderung des Gesundheitszustands in den Genuss der gesetzlichen Rente gelangen zu können.

cc) Eine teleologische Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Verständnisses der Klägerin scheidet aus. Weder liegt - ausgehend vom Willen der Tarifvertragsparteien - die hierfür erforderliche unbewusste Regelungslücke vor, noch ist die Regelung nachträglich lückenhaft geworden (vgl. zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung: BAG 2. Juli 2024 - 3 AZR 244/23 - Rn. 29; 11. Juli 2019 - 6 AZR 460/18 - Rn. 26 mwN; 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN).

3. Grundrechtliche Wertungen stehen der Auslegung nicht entgegen. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Der Klägerin wird nichts genommen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen etwas nicht gewährt, worauf sie nicht einschränkungslos vertrauen durfte. Die Verpflichtung, die Anwartschaft auf gesetzliche Rente erforderlichenfalls durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechtzuerhalten, ist nicht nur in § 5 Abs. 3 Satz 3 TV BZV geregelt. Die Klägerin wurde hierauf außerdem bereits bei Antragstellung im Jahr 2013 ausdrücklich hingewiesen. Aus § 12 Abs. 1 GG kann die Klägerin für ihre Versorgungsansprüche ebenfalls nichts für sie Günstiges ableiten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet werden konnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

4. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVG, wonach Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur insoweit gekürzt werden dürfen, wie diese auf Pflichtbeiträgen beruhen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Ruhenstatbestand des § 5 Abs. 5 Buchst. d TV BZV bewirkt keine Kürzung oder Anrechnung von Leistungen der Ansprüche der Berechtigten in diesem Sinne. Die Zusage der Beklagten ist insoweit vielmehr bereits von Anfang an beschränkt. Ob der Anrechnungstatbestand des § 5 Abs. 4 TV BZV der gesetzlichen Anordnung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BetrAVG genügt oder Leistungen aufgrund freiwilliger Beiträge ausnehmen muss, ist hier nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu ErfK/Steinmeyer 25. Aufl. BetrAVG § 5 Rn. 12 mwN).

5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf § 28 Abs. 3 VVG. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen danach die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit mangels Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, bestand zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag, in dem eine vertragliche Obliegenheit verletzt werden konnte (vgl. BGH 23. November 2016 - IV ZR 50/16 - Rn. 12).