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Silhouetten von Personen in einer abstrahierten Szenerie mit leuchtenden Farbfeldern und weichen Lichtkreisen im Hintergrund

BAG: Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens

Altersteilzeitgesetz

BAG, Urteil vom 21.10.2025, 9 AZR 66/25
Verfahrensgang: ArbG Stuttgart, 3 Ca 3530/23 vom 16.05.2024
LAG Baden-Württemberg, 21 Sa 42/24 vom 29.01.2025

Leitsatz:

1. Der Arbeitgeber kann den nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG bestehenden und geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf Absicherung des Wertguthabens selbst dann nicht durch den verspäteten Nachweis einer Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG abwenden, wenn durchweg eine geeignete Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit in Höhe des Wertguthabens geleistet, kann er jedoch die Freigabe der bereits erbrachten allgemeinen Sicherheit verlangen.

2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht gemäß § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten.

Orientierungssätze:

1. Eine Klage auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG ist ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer die Höhe des abzusichernden Wertguthabens angibt (Rn. 42). Darüber hinaus muss sich der Arbeitnehmer nicht auf ein Sicherungsmittel aus dem gesetzlichen Katalog festlegen und auch keine Reihenfolge der im Antrag vorgesehenen Sicherungsmittel bestimmen (Rn. 43).

2. Die sog. Doppeltreuhand ist ein nach § 8a Abs. 1 AltTZG geeignetes Mittel zur Absicherung von Wertguthaben gegen das Risiko einer Insolvenz. Sie darf grundsätzlich auch als sog. Gruppensicherung ausgestaltet sein (Rn. 13 f.).

3. Besteht das Treuhandvermögen aus Wertpapieren, kann es wegen möglicher Kursschwankungen analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts Sicherheit bieten. Außerdem kann ein Abschlag vorzunehmen sein, der mögliche Kosten der Auflösung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall sowie steuerliche Aspekte im Fall der Verwertung berücksichtigt (Rn. 15).

4. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG in Textform (§ 126b BGB) nachweisen, dass das bestehende Wertguthaben in geeigneter Weise vollständig gegen das Risiko einer Insolvenz gesichert ist. Dazu sind aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, anhand derer der Arbeitnehmer - ggf. unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe - nachprüfen kann, ob (1.) eine insolvenzfeste Absicherung besteht, in die (2.) sowohl sein Arbeitgeber als auch er selbst einbezogen ist, und die (3.) eine umfassende, nicht bloß quotale Absicherung seines Wertguthabens bewirkt (Rn. 34).

5. Der Arbeitgeber kann den einmal entstandenen und bereits geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG nicht dadurch abwenden, dass er nachträglich den vollständigen Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG erbringt. Das gilt selbst dann, wenn durchweg eine umfassende Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG bestand (Rn. 21 ff.).

6. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit gemäß § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG tatsächlich geleistet, kann er vom Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB die Freigabe der allgemeinen Sicherheit nach § 8a Abs. 1 AltTZG verlangen und damit eine beständige Doppelsicherung abwenden (Rn. 32).

7. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung gemäß § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht nach § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt. Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten. Eine Aufforderung des Arbeitgebers kann analog § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht ernsthaft und endgültig verweigert. Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit die Auffassung vertritt, die Nachweispflicht umfassend erfüllt zu haben, solange dieser Standpunkt nicht aus der Luft gegriffen oder haltlos ist (Rn. 46 ff.).