BFH: Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
Datenschutz-Grundverordnung / Finanzgerichtsordnung
BFH, Urteil vom 27.01.2026, IX R 10/24
Verfahrensgang: FG München, 15 K 2484/22 vom 21.03.2024
Leitsatz:
1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht (Anschluss an Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27/22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 48).
2. NV: Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben und nicht nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank gerügt wird, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte.
Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt Akteneinsicht in Steuerakten.
Die Klägerin wurde mit ihrem im Jahr 2015 verstorbenen Ehemann bis einschließlich des Veranlagungsjahrs 2015 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Mit Schreiben vom 05.08.2021 beantragte der damalige steuerliche Vertreter der Klägerin Akteneinsicht hinsichtlich der veranlagten Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2017, einschließlich aller Steuerbescheide, Einsprüche und der vollständigen Korrespondenz. Daraufhin übersandte das FA die Einkommensteuerbescheide für 2014 bis 2017 sowie die Einspruchsentscheidung für 2014 und 2015 und lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Steuerbürger ein Recht darauf habe, dass die Finanzbehörde über einen Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Dabei habe es die Interessen des Antragstellers und der Finanzbehörde gegeneinander abzuwägen. Es entspreche im Allgemeinen dem pflichtgemäßen Ermessen, wenn das Finanzamt Einsicht in die Steuerakten gewähre, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der steuerlichen Interessen des Beteiligten erforderlich sei. Den Beteiligten stehe ein Akteneinsichtsrecht also überhaupt nur zu, wenn ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vorgetragen werde. Das sei bislang nicht ausreichend erfolgt.
Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin durch ihren damaligen steuerlichen Berater Einspruch ein. Sie begründete den Einspruch persönlich damit, dass sie den steuerlichen Berater gewechselt und die vorherige Steuerkanzlei die Daten nicht an ihren neuen Berater abgegeben habe. Der Einspruchsbegründung war Schriftwechsel mit einem Notariat sowie die Kopie eines Mietvertrags, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um einen Schein-Mietvertrag handeln solle, beigefügt. Daraufhin teilte das FA der Klägerin mit, dass der angesprochene Wechsel des Steuerberaters kein berechtigtes Interesse darstelle. Gleiches gelte für den übersandten Schriftwechsel und den vorgelegten Mietvertrag. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Alle relevanten Tatsachen seien der damaligen Steuerberaterin übersandt worden.
Nach weiterem Schriftverkehr und nachdem die Klägerin ihren Bevollmächtigten abermals gewechselt hatte, stellte dieser mit Schreiben vom 04.05.2022 erneut einen Antrag auf Akteneinsicht und begründete diesen wiederum mit dem Wechsel des steuerlichen Beraters. Das Ermessen sei in einem solchen Fall auf Null reduziert. Außerdem werde der Anspruch hilfsweise auf Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) gestützt. Vorsorglich beantragte er die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 der Abgabenordnung (AO).
Mit Schreiben vom 10.05.2022 lehnte das FA die Akteneinsicht ab, weil --wie bereits mehrfach mitgeteilt worden sei-- kein steuerrechtliches Interesse dargetan sei. Sämtliche Verfahren seien nach Aktenlage bestandskräftig abgeschlossen. Dem hilfsweisen Antrag nach Art. 15 DSGVO könne ebenfalls nicht stattgegeben werden, "da in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen beantragt" worden sei. Das FA verwies auf § 32c Abs. 2 AO. Die danach erforderliche nähere Bezeichnung der personenbezogenen Daten sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 25.07.2022 teilte das FA mit, dass die Klägerin "allem Anschein nach" "lediglich Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbauseinandersetzung" habe. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht erfüllt, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet würden, die der Steuerpflichtigen nicht bereits bekannt gegeben worden seien. Beide Schreiben enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.11.2022 lehnte das FA die Akteneinsicht wiederum ab. Ein Recht auf Akteneinsicht ergebe sich weder aus § 91 AO noch aus § 364 AO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen komme nur in Ausnahmefällen in Betracht und erfordere insbesondere den Vortrag eines berechtigten steuerlichen Interesses. Ein solches sei nicht vorgetragen. Dass die Klägerin eine Erbauseinandersetzung mit der Schwägerin habe, rechtfertige keine Akteneinsicht bei der Steuerbehörde. Dem Antrag auf Akteneinsicht könne auch nicht wegen des Hinweises auf Art. 15 DSGVO stattgegeben werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2023 wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. Das FA habe bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und eingehalten. Aus Art. 15 DSGVO ergebe sich kein Recht auf Akteneinsicht. Die Klägerin beantragte daraufhin die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Beiladung ihrer Schwägerin. Die Beiladung lehnte das FG im angefochtenen Urteil vom 21.03.2024 - 15 K 2484/22 ab und verwies im Übrigen gemäß § 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Gerichtsbescheid vom 01.12.2023 - 15 K 2484/22.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die diese auf Verfahrensfehler und materielle Fehler stützt.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 des Grundgesetzes (GG), weil das FG die notwendige Beiladung ihrer Schwägerin fehlerhaft abgelehnt habe. Als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sei die Schwägerin an dem Rechtsverhältnis "Akteneinsichtsgesuch der Klägerin gegenüber dem Beklagten" derart beteiligt, dass die Entscheidung des FA hierüber nur einheitlich habe ergehen können. Durch den Wechsel der Zuständigkeit des Senats sei ihr Recht auf ein faires und gesetzmäßiges Verfahren und das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden.
Das FA habe den geltend gemachten Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO ohne Begründung nicht erfüllt. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts habe sich das Ermessen des FA auf Null reduziert. Die Klägerin sei in ihren Rechten aus Art. 15 DSGVO verletzt. Indem das FG allein ein Akteneinsichtsbegehren angenommen habe, habe es das tatsächliche Klagebegehren verkannt und unterlassen, den wirklichen Willen der Klägerin zu erforschen. Die Klägerin habe neben der Akteneinsicht auch Auskunft über ihre personenbezogenen Daten angestrebt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG München vom 21.03.2024 - 15 K 2484/22 aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die Akten zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 zu gewähren sowie Auskunft nach Art. 15 DSGVO über ihre personenbezogenen Daten zu erteilen.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass alleiniger Klagegegenstand das Akteneinsichtsbegehren der Klägerin war (unter 1.) und der Klägerin kein Recht auf Akteneinsicht zustand (unter 2.). Verfahrensfehler liegen nicht vor (unter 3.).
1. Das FG hat das Klagebegehren in nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass die Klägerin nur Akteneinsicht begehrt.
a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 12.06.1997 - I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 35/08, unter II.1., m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung (BFH-Urteile vom 27.01.2011 - III R 65/09, Rz 10; vom 18.04.2023 - VII R 35/19, BFHE 281, 198, BStBl II 2024, 193, Rz 67, jeweils m.w.N.). Das Revisionsgericht muss die Tatsachen feststellen, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob ein derartiger Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 23/21, Rz 24, m.w.N.). Dabei kann der BFH im Revisionsverfahren die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom 29.07.1992 - I R 9/92, BFH/NV 1994, 579, unter II.1.; vom 23.02.2012 - IV R 32/09, Rz 28, und vom 20.08.2015 - IV R 12/12, Rz 7).
b) Gemessen daran ist die Würdigung des FG, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich Akteneinsicht begehrte, nicht zu beanstanden.
aa) Das FG berücksichtigt den angekündigten Klageantrag im Schriftsatz vom 21.12.2022 unter dem Betreff "Antrag auf Akteneinsicht zur Einkommensteuer VZ 2014 - VZ 2017". Danach werde die anwaltlich vertretene Klägerin beantragen, "den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2022 zu verpflichten, der Klägerin Akteneinsicht in die Akte zur Einkommensteuer VZ 2014 bis VZ 2017 zu gewähren". Dass in der Klageschrift auch die Formulierung "Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf Akteneinsicht sowie in ihren Rechten nach Art. 15 DSGVO." enthalten ist, führt nicht zu einer fehlerhaften Auslegung. Denn eine Klagebegründung hat die Klägerin nicht eingereicht. Sie hat sich lediglich in einem späteren Schriftsatz zum Streitwert geäußert und auch in diesem Zusammenhang nur von der begehrten Akteneinsicht als Streitgegenstand gesprochen. Das nach Ergehen des Gerichtsbescheids vom 01.12.2023 - 15 K 2484/22 übermittelte Schreiben der --zu diesem Zeitpunkt nicht vertretenen-- Klägerin vom 28.12.2023 enthält unter Punkt 5 die Formulierung: "Mir bleibt nichts anderes übrig als zu beantragen, die Einspruchsentscheidung vom 25.11.2022 aufzuheben und zum wiederholten Mal um Akteneinsicht (konkret bezogen auf Einkommensteuer der letzten Jahre als auch auf Erbschaftssteuer) zu bitten." Schließlich hatte die Klägerin im Ausgangsschreiben keine Auskunft beantragt, sondern letztlich nur ihren Akteneinsichtsantrag hilfsweise auf Art. 15 DSGVO gestützt.
bb) Zugunsten der Klägerin ist auch nicht von einer Klageerweiterung durch ihren Antrag auf mündliche Verhandlung auszugehen. Eine Klage gegen die mit Schreiben des FA vom 10.05.2022 (beziehungsweise Schreiben vom 25.07.2022) erfolgte Ablehnung der Auskunftserteilung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO wäre verfristet und daher unzulässig. Der Senat hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 56, Rz 11) entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO die Verpflichtungsklage ist. Die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat und beginnt mit Bekanntgabe der Ablehnung (Senatsurteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2026, 56, Rz 17). Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn --wie im Streitfall-- die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die denkbare Klageerweiterung wäre frühestens am 28.12.2023 erfolgt und damit außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
c) Schließlich war auch der Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO nicht Klagegegenstand. Lediglich als Rechtsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht kam die Norm des § 364 AO zur Sprache. Im Übrigen wäre die Klage diesbezüglich mangels Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig.
2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht.
a) Die Abgabenordnung enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, BStBl II 2026, 39, Rz 14, m.w.N.). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (BFH-Urteil vom 19.03.2013 - II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz 11).
Die Ausübung der behördlichen Ermessensentscheidung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Nach § 102 Satz 1 FGO ist die Überprüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein eigenes Urteil, ob eine andere Entscheidung sachgerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre, steht dem Gericht nicht zu (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 18/21, BFHE 284, 538, BStBl II 2025, 108, Rz 16, m.w.N.). Wegen der beschränkten Prüfungskompetenz kann das FG die Behörde nur dann nach § 101 Satz 1 FGO zum Erlass einer bestimmten Entscheidung verpflichten, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sogenannte Ermessensreduzierung auf Null (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009 - XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12, unter II.1.).
Die Ermessensentscheidung erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2003 - VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, unter II.2.a). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Finanzbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt hat oder ein solches Interesse aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Weiter ist für die Ermessensabwägung maßgebend, ob die Akteneinsicht der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (BFH-Urteil vom 19.03.2013 - II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz 13, zum Auskunftsverlangen eines Insolvenzverwalters). Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nach Bestandskraft der betreffenden Steuerbescheide grundsätzlich nicht mehr berührt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.02.2010 - VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 12, und Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, BStBl II 2026, 39, Rz 15). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19; Senatsbeschluss vom 15.07.2015 - IX B 38/15, Rz 4).
b) Die Entscheidung des FG, das FA habe die begehrte Akteneinsicht ermessensfehlerfrei abgelehnt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das FA hat in der Einspruchsentscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass eine Akteneinsicht nur in Frage kommt, wenn ein berechtigtes steuerliches Interesse an dieser Akteneinsicht vorgetragen wird. Es hat berücksichtigt, dass sämtliche Steuerbescheide bestandskräftig sind, so dass nach den obigen Grundsätzen der der Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berührt ist (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, BStBl II 2026, 39, Rz 15). Frei von Ermessensfehlern ist das FA zu dem Schluss gelangt, dass es der Klägerin letztlich um die Klärung einer Erbauseinandersetzung gehe. Der Wechsel des steuerlichen Beraters führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer Ermessenreduktion auf Null.
Soweit schließlich die Klägerin im Revisionsverfahren umfänglich zu den Gründen der begehrten Akteneinsicht vorträgt, handelt es sich überwiegend um neues tatsächliches Vorbringen, das nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus ist --wie bereits ausgeführt-- der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung entscheidend. Nur der dem FA bekannte Sachverhalt kann Grundlage der zu treffenden Ermessensentscheidung sein.
c) Schließlich ergibt sich auch aus Art. 15 DSGVO --wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z.B. Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 46; vom 08.04.2025 - IX R 27/22, Rz 12, und vom 15.07.2025 - IX R 25/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 48)-- kein Akteneinsichtsrecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 20.09.2024 - IX R 24/23 (BFHE 284, 531, BStBl II 2026, 47, Rz 12 ff.).
3. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Kein Verfahrensmangel liegt darin, dass das FG die von der Klägerin beantragte Beiladung ihrer Schwägerin abgelehnt hat.
aa) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt (BFH-Beschluss vom 31.08.2015 - VI B 14/15, Rz 4).
bb) An einem solchen Sachverhalt fehlt es im Streitfall. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Schwägerin der Klägerin von einer Akteneinsicht unmittelbar betroffen sein soll. Soweit die Revisionsbegründung ausführt, die Klägerin und ihre Schwägerin seien jeweils als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem Ehemann der Klägerin gemeinsam betroffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Klage nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns erhoben hat, sondern in eigenem Namen.
b) Die Rüge der Klägerin, sie sei entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, greift nicht durch. Die Klägerin hat den behaupteten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nicht schlüssig dargelegt.
aa) Eine zulässige Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 119 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Es genügt nicht, nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte. Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen der Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er versuchen, sich Aufklärung zu verschaffen und nach der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Beschluss vom 25.07.2023 - VIII B 31/22, Rz 26).
bb) Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, das sich in der bloßen Behauptung einer fehlerhaften Besetzung erschöpft und in keiner Weise darlegt, dass die Klägerin überhaupt ihrer Ermittlungsobliegenheit genügt hat. Sie verweist allein auf eine Mitteilung des FG, dass nunmehr der 15. Senat zuständig sei und das neue Aktenzeichen 15 K 2484/22 laute. Soweit sie auf den unterjährigen Wechsel der Zuständigkeit für ein bereits anhängiges Verfahren abstellt, hätte es ihr oblegen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsverteilungspläne zu nehmen und vorzutragen, weshalb der Wechsel willkürlich sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2025 - V B 1/24, Rz 23). Im Übrigen steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17, Rz 19). Das FG war bei der Entscheidung der Streitsache daher vorschriftsmäßig im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO besetzt.