Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen
Geschäftsleute in Bewegung in einem modernen, farbintensiv beleuchteten Gebäude mit Reflexionen am Boden

BFH: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bei Selbstvertretung nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO

Finanzgerichtsordnung

BFH, Beschluss vom 07.04.2026, VIII B 21/25
Verfahrensgang: FG Hessen, 5 K 976/24 vom 24.01.2025
Leitsatz:

1. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO Gebrauch macht, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führt.

2. NV: Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung tatbestandlich vorsieht, gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die beim Bundesfinanzhof (BFH) innerhalb der einmonatigen Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) am 17.03.2025 als Telefaxschreiben eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Formerfordernissen des § 52d Satz 1 und 2 FGO (unter a). Eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 und 4 FGO liegt nicht vor (unter b). Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) ist nicht zu gewähren (unter c).

a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --damit auch die Beschwerdeschrift--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Verfügung steht.

Der Kläger ist Steuerberater und unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO. Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2025 entschieden, dass § 52d Satz 2 FGO bei der --nicht dem Vertretungszwang unterliegenden-- Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage auch dann anzuwenden ist, wenn ein Steuerberater von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 15). Zugleich hat er in dieser Entscheidung bestätigt, dass dies auch in Fällen des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO gilt, in denen sich eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person nach § 62 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO selbst vertritt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26; BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; zu § 130d Satz 1 der Zivilprozessordnung: Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2025 - V ZB 27/24, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2025, 1660, Rz 9 ff.; vom 04.04.2024 - I ZB 64/23, NJW 2024, 2255, Rz 22 ff.).

Der dem Kläger nach § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) erteilte Dispens zur Abgabe der Steuererklärungen in Papierform ändert hieran nichts. Die Berücksichtigung von Zumutbarkeitserwägungen, die § 150 Abs. 8 AO tatbestandlich vorsieht (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 29/19, BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 11 f.), gelten für § 52d FGO weder unmittelbar noch entsprechend.

b) Eine wirksame Ersatzeinreichung der Beschwerde in Papierform nach § 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor. § 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ein. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt dagegen nicht vor, wenn ein zur Verfügung stehender sicherer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde (z.B. BFH-Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 24, m.w.N.).

Dass es sich bei dem am 17.03.2025 eingegangenen Telefax um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handelt, die die genannten Anforderungen erfüllt, ist vom Kläger weder vorgetragen noch aus sonstigen Umständen ersichtlich. Vielmehr legen die vorliegenden Akten nahe, dass der Kläger gerade nicht über ein eingerichtetes beSt verfügt(e).

Folglich ist die Beschwerde nicht formgerecht erhoben worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt die Fristwahrung --hier die Wahrung der Einlegungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO-- aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 30).

c) Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 56 FGO) nicht gewährt werden.

Spätestens mit Zugang des Berichterstatterschreibens vom 13.02.2026, das dem Kläger jedenfalls am 18.02.2026 vorlag, hatte der Kläger Kenntnis davon, dass er seine Beschwerde nicht formgerecht erhoben hatte. Selbst wenn man das am 28.02.2026 und später per Brief beim BFH eingegangene Telefaxschreiben des Klägers als Wiedereinsetzungsantrag werten wollte, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dem genannten Schreiben sind weder Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 56 Abs. 1 FGO zu entnehmen noch hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung, die formgerechte Beschwerdeeinlegung, nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

2. Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde selbst bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre, da (auch) die vor dem Finanzgericht (FG) per Brief erhobene Klage entgegen der Auffassung des FG unzulässig gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2/25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).