BFH: Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

Umsatzsteuer

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 4. April 2024 (III C 3 - S 7327/22/10001 :001) die Neuauflage der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen, bekannt gegeben.

Quelle: BMF online vom 4. April 2024

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