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BFH zum Vorliegen eines Verwaltungsakts

Finanzgerichtsordnung / Abgabenordnung

BFH, Beschluss vom 24.06.2026, V B 59/25
Verfahrensgang: FG Köln, 2 K 860/22 vom 14.05.2025

Leitsatz:

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zwar ausdrücklich auf einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt, in der Sache aber zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Bindung an den geltend gemachten Zulassungsgrund, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen einem Zulassungsgrund unzutreffend zuordnet (BFH-Beschluss vom 23.11.2010 - V B 133/09, BFH/NV 2011, 612).

2. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob eine "technische" Zurückweisung eines Antrags, der "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" zu übermitteln ist, ein Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) oder anderweitig eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung ist.

3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.