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BGH zur Fristenkontrolle in der Rechtsanwaltskanzlei

Verfahrens-/Prozessrecht

BGH, Beschluss vom 04.03.2026, XII ZB 244/24
Verfahrensgang: AG Kaiserslautern, 3 F 126/17 vom 27.09.2023
OLG Zweibrücken, 2 UF 190/23 vom 06.05.2024

Leitsatz:

a) Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197).

b) Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.

Gründe:

I. Der Antragsteller wendet sich in einer sonstigen Familiensache gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs und die Verwerfung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

Die inzwischen rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer tätlichen Auseinandersetzung in der Ehezeit. Mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 15. November 2023 zugestelltem Beschluss hat das Amtsgericht die auf Zahlung sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegnerin für künftige Schäden und des Vorliegens eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gerichteten Anträge des Antragstellers abgewiesen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am 29. November 2023 Beschwerde eingelegt und mit Blick auf die im amtsgerichtlichen Beschluss erteilte Rechtsbehelfsbelehrung über das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" unter Hinweis auf die nach § 63 FamFG geltende Monatsfrist um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist bzw. Klarstellung gebeten. Hierauf hat das Amtsgericht am 21. Dezember 2023 den Hinweis erteilt, dass dem Beschluss versehentlich eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei und die Rechtsmittelfrist richtigerweise einen Monat ab Zustellung betrage.

Nach Hinweis des Beschwerdegerichts auf die zwischenzeitlich abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist hat der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sein Verfahrensbevollmächtigter ausgeführt, ursächlich für die Fristversäumung sei einerseits die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts gewesen und andererseits die Nichtbeachtung der seiner erfahrenen und ansonsten stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten mündlichen Weisung, die Beschwerdefrist auf den 15. Dezember 2023 und die Beschwerdebegründungsfrist auf den 15. Januar 2024 zu notieren. Seine Kanzleikraft habe trotz der ausdrücklichen Anweisung zur Eintragung der Fristen die von ihm an demselben Tag sicherheitshalber entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingelegte Beschwerde und die damit verbundene Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist dahin missverstanden, dass es vorerst keiner Fristeintragung bedürfe. Erst mit dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei der Fehler bemerkt worden. Das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin sei dem Antragsteller nicht zurechenbar. Ein zurechenbares Verschulden seinerseits liege demgegenüber nicht vor, da er seiner Kanzleikraft eine eindeutige Anweisung erteilt habe, die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist zu notieren.

Das Beschwerdegericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II. Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsteller nicht in seinem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein diesem zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die im Falle einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 233 Satz 2 ZPO grundsätzlich geltende Vermutung für fehlendes Verschulden an der Fristversäumung greife nicht ein, weil die Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig unrichtig gewesen sei und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dies ausweislich seines Beschwerdeschriftsatzes, in dem er auf § 63 FamFG hingewiesen habe, erkannt habe.

Der Antragstellervertreter habe die Fristversäumung dadurch verschuldet, dass er mit der Beschwerdeeinlegung am 29. November 2023 um Einräumung einer Frist zur Beschwerdebegründung gebeten und damit den Grund für den Irrtum seiner Angestellten gesetzt habe. Er hätte daher kontrollieren müssen, ob seine Kanzleikraft seiner zuvor erteilten Anweisung gefolgt sei und die Fristen eingetragen habe. Eine Verpflichtung der Gerichte, anlässlich des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 29. November 2023 auf die gesetzliche Regelung über die Beschwerdebegründungsfrist hinzuweisen, habe nicht bestanden.

Darüber hinaus habe ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt würden. Nachdem die Handakte keinen Vermerk über die Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist enthalten habe, sei der Antragstellervertreter zur Überprüfung der Eintragung im Fristenkalender verpflichtet geblieben, obwohl er seiner Angestellten zuvor die konkrete Einzelanweisung zur Eintragung der Fristen erteilt gehabt habe. Zwar dürfe der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen müsse. In der Kanzlei müssten jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels deshalb unterbleibe. Hier habe der Antragstellervertreter mit seiner Bitte um Einräumung einer Beschwerdebegründungsfrist die zuvor erteilte Einzelanweisung konterkariert und dadurch den Irrtum seiner Angestellten hervorgerufen.

2. Dies hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG am 15. Januar 2024 begründet worden ist. Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass unabhängig von der offenkundig falschen Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb nicht von einer unverschuldeten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auszugehen ist, weil der Antragstellervertreter die Fehlerhaftigkeit erkannt hat.

bb) Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Folge eines ihm nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten ist. Das Beschwerdegericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass den Antragstellervertreter ein Organisationsverschulden trifft, das ursächlich für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist geworden ist.

(1) Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ein dem Beteiligten zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausscheidet, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Auch darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittel- oder Rechtmittelbegründungsfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen jedoch ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Weisung in Vergessenheit gerät oder die Eintragung der Frist aus sonstigen Gründen unterbleibt. Bei einer bloß mündlichen Anweisung sind daher weitere Vorkehrungen, wie etwa eine nachträgliche Kontrolle der Erledigung des Arbeitsauftrags, nur dann entbehrlich, wenn die Bürokraft zugleich unmissverständlich angewiesen wird, die Weisung sofort auszuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - NJW-RR 2024, 197 Rn. 17 mwN). An einer solchen Weisung zur sofortigen Erledigung der Fristeintragung fehlt es vorliegend ebenso wie an weiteren Vorkehrungen zur Sicherstellung der weisungsgemäßen Eintragung der Fristen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht die anwaltliche Pflicht zur Schaffung weiterer Sicherungsvorkehrungen im Falle einer bloß mündlichen Weisung auch nicht nur, damit die Erledigung nicht vergessen wird, sondern auch, um Bedeutung und Dringlichkeit der Aufgabe hervorzuheben und mögliche Fehler bei der Erledigung zu vermeiden sowie zu verhindern, dass die Ausführung der Anweisung aus sonstigen Gründen unterbleibt.

Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers durch seinen im zeitlichen Zusammenhang mit der nur mündlich erteilten Weisung erstellten Schriftsatz seiner vorherigen Weisung die erforderliche Klarheit genommen und eine zusätzliche Fehlerquelle geschaffen, weil sich für seine Kanzleikraft aus dem Schriftsatz der Eindruck ergeben konnte, die Eintragung der Fristen habe sich erledigt. Zu Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass es unter diesen Umständen jedenfalls der Klarstellung des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber seiner Kanzleikraft bedurft hätte, dass sich die Eintragung der möglicherweise noch nicht notierten Fristen nicht erübrigt hatte.

(2) Ein dem Antragsteller zuzurechnendes Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist im Übrigen auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag des Antragstellers dazu fehlt, dass sein Verfahrensbevollmächtigter ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass er Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14). Dem Wiedereinsetzungsgesuch und der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die gerichtlichen Schreiben dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht vorgelegt wurden, obwohl sie Hinweise enthielten, die sich auf den Fristenlauf bezogen. Wären dem Verfahrensbevollmächtigten diese Schreiben vorgelegt worden, hätte diesem auffallen müssen, dass in der Handakte keine Frist zur Rechtsmittelbegründung notiert war.

cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht waren verpflichtet, den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 29. November 2023 zum Anlass zu nehmen, einen ausdrücklichen Hinweis des Inhalts zu erteilen, dass es keiner Fristsetzung zur Einreichung einer Rechtsmittelbegründung bedürfe, sondern die gesetzliche Begründungsfrist nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG bis zum 15. Januar 2024 laufe.

Denn nach dem Schriftsatz vom 29. November 2023 bestand kein Grund für die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers werde die noch bis 15. Januar 2024 laufende Beschwerdebegründungsfrist versäumen. Nachdem dieser selbst in der Beschwerdeschrift auf § 63 FamFG hingewiesen hatte, durften die Vorinstanzen vielmehr davon ausgehen, dass ihm auch die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG bekannt ist. Im Übrigen ist eine hinreichend deutliche Klarstellung hinsichtlich des Fristlaufs mit dem auf die Beschwerdeschrift vom 29. November 2023 erteilten Hinweis des Amtsgerichts auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Der klarstellende Hinweis des Amtsgerichts war vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers dahin zu verstehen, dass es hinsichtlich der Begründungsfrist bei der gesetzlichen Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG verbleibe. Bei § 117 FamFG handelt es sich um eine zentrale Vorschrift des Rechtsmittelrechts in Ehe- und Familienstreitsachen, die einem Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob er - wie vorliegend - Fachanwalt für Familienrecht ist, bekannt sein muss, weil er mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die erforderliche verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - XII ZB 103/25 - FamRZ 2025, 1821 Rn. 7).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).