BMF: Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Mitteilungsverordnung für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Mitteilungsverordnung

Mit BMF-Schreiben vom 12. April 2024 (IV D 1 - S 0229/20/10001 :037 - IV D 1 - S 0229/22/10002 :004) hat die Finanzverwaltung die Ergänzung der Anlage 1 zur Mitteilungsverordnung bekannt gegeben. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt.

Quelle: BMF online vom 12. April 2024

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