BMF: Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
Steueroasen-Abwehrgesetz
Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.
Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union überprüfen die von den Jurisdiktionen erzielten Fortschritte in den Bereichen Transparenz, faire Besteuerung und Implementierung von Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS). Im Februar und Oktober 2024 konnte jeweils eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden. Durch die Aktualisierungen im Jahr 2024 werden Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln nicht länger in der EU-Liste aufgeführt. Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 11 Staaten bzw. Hoheitsgebiete. Die Änderungsverordnung setzt diese Aktualisierung gemäß § 3 Absatz 1 StAbwG in deutsches Recht um.
Quelle: BMF online vom 10. Oktober 2024
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