BMF: Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen

Lohnsteuer

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 22. Januar 2024 (IV C 5 - S 2295/21/10001 :001) im Vorgriff auf eine gesetzliche Ergänzung des § 39 Absatz 3 EStG zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG Stellung genommen.

Quelle: BMF online vom 23. Jauar 2024

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