BMF: Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer

Lohnsteuer

Mit Stand vom 29. Januar 2024 veröffentlicht das BMF den Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 und die Entwürfe der Programmablaufpläne.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Quelle: BMF online vom 5. Februar 2024

Download:

Der Entwurf des BMF-Schreibens ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar Klicken Sie bitte hier: