BMF: Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG in Umsetzung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes

Einkommensteuer

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 27. August 2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001) zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung bestimmt, dass die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen ist, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Quelle: BMF online vom 29. August 2024

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Das BMF-Schreiben ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: