
BMF: Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG
Einkommensteuer
Das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2025 (IV C 3 - S 2197/00009/011/024) regelt die Anwendung der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) wurde mit § 7b EStG eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Mit Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert (§ 52 Absatz 15a Satz 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Num- mer 7 EStG). Mit Artikel 4 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wurde die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in modifizierter Form wieder ermöglicht. Mit Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung verlängert und die maßgeblichen Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungs- grundlage) aufgrund der veränderten Realitäten im Bausektor angehoben.
Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es ersetzt
– das BMF-Schreiben vom 7. Juli 2020 (BStBl I S. 623),
– das BMF-Schreiben vom 21. September 2021 (BStBl I S. 1805) und
– das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2024 (BStBl I S. 907).
Quelle: BMF online vom 21. Mai 2025
Download:
Das BMF-Schreiben ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: