BMF: Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind
Umsatzsteuer
Mit dem BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2026 )III C 4 - S 7327/00009/002/003) wird die Liste der für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland zuständigen Finanzämter neu bekannt gemacht, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht in Deutschland zugelassenen Kraftomnibussen ausführen.
Quelle: BMF online vom 8. Oktober 2026
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