BMF: Verfahrensrechtliche Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abgabenordnung
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr. 411, wurde in § 14b AO eine Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (insbesondere für britische Limiteds) eingeführt. Deshalb wurde das BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2020 (IV A 3 - S 0284/20/10006 :003) durch das BMF-Schriben vom 12. Januar 2024 (IV D 1 - S 0284/20/10006 :003) mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgehoben.
Quelle: BMF online vom 12. Januar 2024
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