
BMF: Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Absatz 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens
Körperschaftsteuer / Solidaritätszugschlag
Mit Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. März 2025 werden am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.
Quelle: BMF online vom 4. März 2025
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