BMF: Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2025" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025"
Lohnsteuer
Mit BMF-Schreiben vom 29. August 2024 (IV C 5 - S 2533/19/10026 :005) die Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2025" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025" bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2022, BStBl I Seite 1334).
Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.
Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
Quelle: BMF online vom 29. August 2024
Download:
Die Vordruckmuster sind auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: