BMF zur Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz

Steueroasen-Abwehrgesetz

Mit BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (IV B 3 - S 1300/24/10005 :002) hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass die nach § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz erforderlichen Aufzeichungen für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, erstmals bis zum 31. Mai 2024 abgegeben warden können.

Quelle: BMF online vom 22. Februar 2024

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Das BMF-Schreiben ist auf einer aktuellen Webseite des BMF abrufbar. Klicken Sie bitte hier: