BMF zur Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz
Steueroasen-Abwehrgesetz
Mit BMF-Schreiben vom 21. Februar 2024 (IV B 3 - S 1300/24/10005 :002) hat die Finanzverwaltung bestimmt, dass die nach § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz erforderlichen Aufzeichungen für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, erstmals bis zum 31. Mai 2024 abgegeben warden können.
Quelle: BMF online vom 22. Februar 2024
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