BSG zur Diskrimierung von Vätern bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten

SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung

Liegt eine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden? Hierüber hat der 5. Senat des BSG in seiner Sitzung am 18.4.2024 (B 5 R 10/23 R) entschieden.

Sachverhalt:

Erziehen Eltern ein Kind gemeinsam, können sie eine übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abgeben, welchem Elternteil die Kinderziehungszeiten zugeordnet werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Erklärung werden die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lässt sich auch darüber keine Zuordnung vornehmen, werden die Kindererziehungszeiten der Mutter zugeordnet. So geschah es in dem zu entscheidenden Fall.

Der Kläger und die Kindsmutter lebten zunächst in häuslicher Gemeinschaft mit der 2001 geborenen Tochter. Die Eltern gaben keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab. Der Kläger war nach der Geburt der Tochter weiterhin in Vollzeit beschäftigt. Die Kindsmutter nahm erst kurz vor dem 6. Geburtstag der Tochter wieder eine geringfügige Beschäftigung auf. Sie zog am 10.11.2008 aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebt seitdem vom Kläger und der Tochter dauerhaft getrennt. Inzwischen ist ihr Aufenthalt unbekannt, das Ruhen ihrer elterlichen Sorge wurde vom Familiengericht festgestellt.

Der beklagte Rentenversicherungsträger merkte beim Kläger die Zeit ab dem Auszug der Kindsmutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. Für die Zeit davor lehnte er die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung ab. Insoweit sei von einer gemeinsamen Erziehung der Tochter durch beide Elternteile auszugehen. Da keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben worden sei und sich eine überwiegende Erziehung durch den Kläger erst ab dem 10.11.2008 habe nachweisen lassen, erfolge eine Zuordnung bei der Kindsmutter.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Kläger macht verfassungsrechtliche Einwände geltend. Er werde auf Grund seines Geschlechts benachteiligt, wenn bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern, bei der sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht nachweisen lasse, die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet werde. Das dahinter stehende Rollen- und Familienbild entspreche auch nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.

Die Entscheidung:

Der 5. Senat des BSG hat am 18.4.2024 entschieden, dass Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten nicht diskriminiert werden. Es liegt keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden.

Entscheidungsgründe:

Ebenso wenig wie die Vorinstanzen hat das BSG verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffangregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI. Danach wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar führt die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt. Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer. Obgleich die Erwerbstätigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darüber hinaus gestiegen ist, bleiben sie immer noch deutlich hinter denjenigen der Väter zurück. Diese, die Mütter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhältnismäßig. Die übrigen Zuordnungsregelungen in § 56 Absatz 2 SGB VI lassen genügend Raum für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil.

Quelle: Pressemitteilungen des BSG Nr. 12/2024 v. 11.4.2024 und Nr. 14/2024 v. 18.4.2024