EuGH bestätigt FG Köln: § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009 sind europarechtswidrig

Das FG Köln bezweifelte, ob der vollständige Wertansatz von vermieteten Grundstücken in sog. Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union - EU - und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR) bei der Erbschaftsteuer mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Deshalb hatte es diese Frage mit Beschluss vom 2. September 2021 (7 K 1333/19) dem EuGH in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil vom 12.10.2023 (C-670/21) folgte der EuGH der Argumentation des FG Köln und führte aus, dass § 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Der Ansatz von vermieteten Immobilien in Drittländern mit dem vollen Wert sei im Vergleich zu inländischen bzw. in der EU/EWR belegenen Mietwohngrundstücken, die lediglich mit einem um 10 Prozent reduzierten Wert (§ 13c Abs. 1 ErbStG 2009) bei der Erbschaftsteuer bewertet würden, nicht gerechtfertigt.

Die Vorlage betraf 13c ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009. Für Erbfälle nach dem 30.6.2016 findet sich eine entsprechende Vorschrift nunmehr in § 13d ErbStG.

Die für das Verfahren relevante Fassung des § 13c ErbStG 2009 lautet:

Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Wertes anzusetzen.

(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke und Grundstücksteile, die

Nr. 1 zu Wohnzwecken vermietet werden,

Nr. 2 im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

Nr. 3 nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13a gehören. ...

Quelle: PM des FG Köln vom 18. Oktober 2023

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