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FG Baden-Württemberg: Nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen führen

Abgabenordnung / Einkommensteuer

Das FG Baden-Württemberg hat im 2. Rechtsgang aufgrund 
mündlicher Verhandlung vom 25.06.2025 und 17.07.2025, (2 K 827/23) entschieden, dass nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen führen können.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das FG ermittelte unter Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums eine maximale Steuerbelastung und setzte in dieser Höhe die Einkommensteuer 2006 und 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen abweichend niedriger fest. Eine „Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit“ sei nicht mit dem subjektiven Nettoprinzip vereinbar. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht verrechnet werden können.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. IX R 27/25 anhängig.

Wesentlicher Sachverhalt:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte aus dem Handel mit Kauf- und Verkaufsoptionen sog. Stillhalterprämien. Bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer hatte er die Aktien zu den vereinbarten Kosten entsprechend dem Optionsrecht zu liefern (Basisgeschäft). Da er sog. Leergeschäfte ausgeführt hatte, musste er die Wertpapiere zunächst erwerben (Deckungsgeschäft). Hierbei erzielte er auch Verluste, die er mit den Prämieneinnahmen verrechnete. Das Finanzamt behandelte die Prämien als sonstige Einkünfte und die Verluste als private Veräußerungsgeschäfte ohne Verlustausgleich. Das FG wies die Klage wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 mit Urteil vom 12.11.2021 Az. 2 K 1159/21 (fortgesetzt 2 K 2831/16) und der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde Az. IX B 32/22 mit Beschluss vom 18.04.2023 als unbegründet zurück. Die Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 754/23 wurde nicht angenommen.

Die Kläger stellten auch einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung. Das FG verpflichtete im 1. Rechtsgang mit Urteil vom 12.11.2021 Az. 2982/19 das FA zu einer abweichenden Steuerfestsetzung für 2007. Der BFH verwies mit Beschluss vom 18.04.2023 Az. IX B 33/22 die Sache an das FG zurück. Die getrennte Beurteilung der auch zivilrechtlich zu trennenden Geschäfte (Stillhaltergeschäfte und Veräußerungsgeschäfte) entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Unbillige Härten seien jedoch auszugleichen. Es sei aufzuklären, ob die Kläger bereits in den Streitjahren aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, die 2006 und 2007 in Erfüllung der Verpflichtungen aus Stillhaltergeschäften erwirtschafteten Verluste aus der Veräußerung von Aktien durch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in der Zukunft bzw. im Übergangszeitraum bis 2013 (infolge einer Gesetzesänderung) auszugleichen mit der Folge, dass ein Definitiveffekt im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden müsse. Das FG würdigte umfassend die finanzielle Situation der Kläger.

Quelle: PM des FG Baden-Württemberg Nr. 7/2026 vom 14. September 2026