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FG Köln: Nachweis einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft nur mit Überleitungsrechnung möglich

Einkommensteuer

Das FG Köln hat mit Urteil vom 18. März 2026 (9 K 2340/17) entschieden, dass Anteilseigner den Bezug einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer EU-Kapitalgesellschaft nur mittels einer Überleitungsrechnung in das deutsche Steuerrecht nachweisen können, wenn die Einlagenrückgewähr nicht auf Antrag der EU-Kapitalgesellschaft gesondert festgestellt wurde. Die Vorlage lediglich der ausländischen Handelsbilanzen reicht nicht aus.

Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese resultierten auch aus einer Beteiligung an der im Vereinigten Königreich niedergelassenen Vodafone Group. Vodafone trennte sich im Streitjahr von der Beteiligung an der amerikanischen Tochter Vodafone Americas Finance. Im Zuge dessen erhielt der Kläger für seine Anteile an der Vodafone neben einer Sonderbardividende auch Aktien des amerikanischen Unternehmens Verizon Wireless. Für beide Bezüge (Sonderbardividende und Aktien der Verizon Wireless) behielt die Depotbank Kapitalertragsteuer ein, was das Finanzamt bei der Veranlagung bestätigte. Hiergegen wandten sich die Kläger.

Im ersten Rechtsgang gab das FG der Klage statt. Es entschied, dass die Kapitalertragsteuer jedenfalls für die Zuteilung der Verizon-Aktien zu Unrecht einbehalten worden sei. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das FG Köln zurück.

Im zweiten Rechtsgang wies der Senat die Klage ab.

Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Anders als bei inländischen Kapitalgesellschaften überwache das Finanzamt bei ausländischen Kapi­talgesellschaften die Höhe der geleisteten Einlagen nicht von Amts wegen. Deshalb müsse der Kläger nachweisen, dass es sich bei den Leistungen der ausländischen Gesellschaft um die nicht steuerbare Rückgewähr von Einlagen handele und nicht um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Dieser Nachweis, der anhand einer eigenen Berechnung der steuerlichen Einlagen der Gesellschaft zu erbringen sei, sei dem Kläger nicht gelungen. Die für seine Berechnungen zugrunde gelegten ausländischen Handelsbilanzen der Vodafone seien zur Ermittlung der steuerlichen Einlagen nicht geeignet. Nach Auffassung der Richterinnen und Richter des 9. Senats hätte der Kläger die Wertansätze der ausländischen Handelsbilanzen an die deutschen steuerrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Erst dann hätte die Überprüfung erfolgen können, ob nach den Maßstäben des deutschen Steuerrechts eine Einlagenrückgewähr vorgelegen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 13/26 beim BFH in München geführt wird.

Quelle: PM des FG Köln vom 25. September 2026

Download:

Die Entscheidung ist auf einer aktuellen Webseite des FG Köln abrufbar. Klicken Sie bitte hier: